Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlender Vollstreckungsschutzantrag II

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Schuldner in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nicht gestellt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO regelmäßig nicht in Betracht.

 

Normenkette

ZPO § 719 Abs. 2

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem durch Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. November 1995 bestätigten Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1995 zu I und III der Urteilsformel einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Nach dem vom Berufungsgericht bestätigten Erkenntnis des Landgerichts hat die Beklagte es zu unterlassen, mit „Hotel Am Park” zu firmieren und zu werben. Außerdem ist sie verurteilt worden, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtliche Kundenbuchungen, die bei ihr unter dem Namen „Hotel Am Park” ab dem 1. Januar 1994 vorgenommen wurden.

Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts im genannten Umfang einzustellen.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Vollstreckungsschutz ist deshalb regelmäßig dann verweigert worden, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (BGH, Beschl. v. 25.8.1978 – X ZR 17/78, LM ZPO § 712 Nr. 1 = GRUR 1978, 726 – Unterlassungsvollstreckung; Beschl. v. 28.3.1990 – XII ZR 3/90, WM 1990, 998; Beschl. v. 7.9.1990 – I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 Zwangsvollstreckungseinstellung; st. Rspr.). Die Beklagte hat hier ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils und des Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Ein Sonderfall, in dem gleichwohl die Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich.

Entgegen der Ansicht der Beklagten bedingt ihre Verurteilung, über die Kundenbuchungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, nicht die Preisgabe der Namen der Kunden. Die Beklagte kommt dem gerichtlichen Gebot schon dann nach, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung im Sinne des § 259 BGB über ihre Umsätze aus den genannten Geschäften vorlegt.

Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Folgen der Zwangsvollstreckung selbst dann nicht wiedergutzumachen sind, wenn die Revision Erfolg haben sollte. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 6.7.1979 – I ZR 55/79, GRUR 1979, 807 – Schlumpfserie; Beschl. v. 7.9.1990 – I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 – Zwangsvollstreckungseinstellung).

Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann deshalb keinen Erfolg haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609432

BB 1996, 1353

NJW 1996, 1970

GRUR 1996, 512

ZIP 1996, 885

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