Leitsatz (amtlich)

Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtigter Vergütungsforderungen die Beschwerdebefugnis bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, eines früheren abgewählten oder entlassenen Insolvenzverwalters oder eines Sonderinsolvenzverwalters.

 

Normenkette

InsO § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 13.10.2011; Aktenzeichen 826 T 13/11)

AG Hamburg (Entscheidung vom 23.11.2010; Aktenzeichen 67c IN 14/10)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des LG Hamburg vom 13.10.2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.370,03 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6, 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Rz. 2

2. Der Rechtsbeschwerdeführer ist gem. §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO als Insolvenzverwalter beschwerdebefugt.

Rz. 3

Aus der entsprechenden Anwendung des § 64 InsO für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ergibt sich zunächst, dass bei der Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters dieser selbst beschwerdebefugt ist. § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO ist jedoch in seinem Wortlaut nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der (endgültige) Verwalter in diesem Fall nicht beschwerdebefugt wäre. Der Verwalter hat kraft Amtes die Vermögensfürsorge für die Masse wahrzunehmen, § 80 Abs. 1 InsO. Er hat deshalb unberechtigte Vergütungsforderungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, früherer abgewählter oder entlassener Insolvenzverwalter (§§ 57, 59 InsO) oder eines Sonderinsolvenzverwalters abzuwehren und die Interessen der Masse ggf. durch die Einlegung von Rechtsmitteln zu wahren (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2005 - IX ZB 168/04, ZIP 2006, 93 Rz. 2, 3; Eickmann in HK/InsO, 6. Aufl., § 64 Rz. 10; HmbKomm-InsO/Büttner, 4. Aufl., § 64 Rz. 12c; Smid, ZInsO 2009, 650, 651 f.).

Rz. 4

3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 4 InsO, § 574 Abs. 2 ZPO).

Rz. 5

a) Die Frage, ob der Rechtsbeschwerdeführer beschwerdebefugt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern ist eindeutig zu beantworten.

Rz. 6

Selbst wenn die Frage rechtsgrundsätzlich wäre, würde sie nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde i.S.d. § 574 Abs. 2 ZPO begründen.

Rz. 7

Ebenso wie die Frage der Statthaftigkeit ist die Frage der Beschwerdebefugnis vom Rechtsbeschwerdegericht immer zu prüfen. Nur wenn sie bejaht wird, kann es zu der weiteren Prüfung kommen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Ist schon die Statthaftigkeit oder die Beschwerdebefugnis zu verneinen, kommt es nicht mehr zur Prüfung des § 574 Abs. 2 ZPO, und zwar auch dann, wenn die Frage der Statthaftigkeit oder der Beschwerdebefugnis (oder der Form oder Frist) von grundsätzlicher Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschl. v. 29.5.2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 43 f.).

Rz. 8

b) Auch im Übrigen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Zulässigkeitsgrund auf. Die Frage, welche Aufgaben der vorläufige Insolvenzverwalter wahrzunehmen hat, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab, insb. davon, womit der vorläufige Verwalter vom Insolvenzgericht beauftragt worden ist. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung legt die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht in ausreichender Weise dar. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts obliegt in erster Linie diesem selbst.

Rz. 9

4. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

 

Fundstellen

BB 2012, 2637

DB 2012, 6

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012

WM 2012, 2160

ZAP 2013, 13

ZIP 2012, 2081

DZWir 2012, 529

JZ 2013, 10

MDR 2012, 1373

NZI 2012, 7

NZI 2012, 886

Rpfleger 2013, 44

ZInsO 2012, 2099

InsbürO 2013, 155

RVGreport 2012, 480

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