Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Erfolgsaussicht im Prozesskostenhilfeverfahren. Zurückweisung der Revision. Revisionszulassung

 

Leitsatz (amtlich)

Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt, wenn die beabsichtigte Revision zwar zugelassen ist, aber nach § 552a ZPO zurückzuweisen wäre.

 

Normenkette

ZPO § 114 S. 1

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 03.05.2007; Aktenzeichen 5 U 109/06)

LG Potsdam (Entscheidung vom 30.05.2006; Aktenzeichen 10 O 64/06)

 

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

[1] Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gem. § 552a ZPO in Betracht, bei der Klägerin schon im Hinblick darauf, dass in ihrer Person keine gewerbliche Nutzung stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2005 - V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256), bei dem Kläger im Hinblick darauf, dass sich die Frage bei Nebengebäuden nicht stellt, weil sie das Schicksal des Hauptgebäudes teilen (BGH, Urt. v. 12.3.1999 - V ZR 143/99, VIZ 1999, 351, 352).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1834708

HFR 2008, 520

BGHR 2008, 142

EBE/BGH 2007

NJW-RR 2008, 304

ZAP 2008, 11

AnwBl 2008, 76

RVGreport 2008, 40

Mitt. 2008, 285

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