Normenkette

RVG § 25 Abs. 1 Nr. 4; ZPO § 802c

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 20.10.2021; Aktenzeichen I ZB 18/21)

LG Krefeld (Beschluss vom 12.02.2021; Aktenzeichen 7 T 87/20)

AG Krefeld (Entscheidung vom 28.05.2020; Aktenzeichen 117 M 295/20)

 

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin hat die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Da sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten (vgl. GKG VV 2124), ist sein Ersuchen als Antrag auszulegen, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen (§ 33 Abs. 1 RVG). Über diesen Antrag entscheidet nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).

Rz. 2

II. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) - wozu auch die Anordnung des Gerichtsvollziehers zur Eintragung ins Schuldnerverzeichnis nach unterbliebener Vermögensauskunft des Schuldners zählt - nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2.000 Euro. Der aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 2020 von der Schuldnerin zu zahlende Betrag nebst Zinsen und Kosten beläuft sich auf mehr als 2.000 €. Der Gegenstandswert war daher auf den Höchstwert von 2.000 € festzusetzen.

Rz. 3

III. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Wille

 

Fundstellen

Haufe-Index 15462251

AGS 2022, 235

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