Leitsatz (amtlich)

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insb. dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (im Anschluss an BGH Beschl. v. 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047).

b) Ergeben sich aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (im Anschluss an BGH v. 24.4.2013 - XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199).

 

Normenkette

FamFG § 70 Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Entscheidung vom 15.12.2017; Aktenzeichen 11 UF 819/17)

AG Schwabach (Entscheidung vom 16.06.2017; Aktenzeichen 2 F 943/16)

 

Tenor

Dem Antragsteller wird die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens versagt.

 

Gründe

Rz. 1

Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Verfahrenskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO).

Rz. 2

1. Unbeschadet der für den Senat bindenden Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG stellen sich im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Weitere Zulassungsgründe sind nicht ersichtlich.

Rz. 3

a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insb. dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden worden ist und von einigen OLG unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Beschluss vom 8.2.2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rz. 3 m. w. N.; BGH v. 24.4.2013 - XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199 Rz. 4 m. w. N.).

Rz. 4

b) Gemessen hieran hat die Frage, "ob die Begutachtung in Kindschaftssachen zu den psychologischen Tätigkeiten zählt, die die Aufarbeitung und Überwindung sozialer oder sonstiger Zwecke außerhalb der Heilkunde zum Gegenstand haben, und damit nicht vom Approbationsvorbehalt umfasst" ist, keine grundsätzlichen Bedeutung. Der Gesetzgeber hat diese Frage unlängst bejaht (Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes vom 14.10.2016, BGBl. I 2222) und § 163 FamFG seine aktuelle, ab 15.10.2016 geltende Fassung verliehen. Ein Approbationsvorbehalt kann der Norm bezogen auf die vorgenannte Fragestellung nicht entnommen werden. Es fehlt auch an einer veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidung, die von der angefochtenen Entscheidung des OLG zu der vorgelegten Rechtsfrage abweicht. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dazu in der Literatur unterschiedliche bzw. abweichende Meinungen vertreten werden.

Rz. 5

2. Ergeben sich somit keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften, kommt es für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache an (vgl. BGH v. 24.4.2013 - XII ZR 159/12, FamRZ 2013, 1199 Rz. 9 m. w. N.).

Rz. 6

Diese sind hier nicht gegeben.

Rz. 7

Das OLG hat auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eine umfassende Abwägung vorgenommen, die auch auf die Einwendungen des Vaters im Rahmen seiner Beschwerdebegründung eingeht. Die Einschätzung des OLG hält sich dabei im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12122444

NJW 2018, 10

FA 2018, 418

FGPrax 2019, 93

JZ 2018, 785

MDR 2018, 1393

RPsych 2019, 207

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