Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. April 2006 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Rz. 1
Das angefochtene Urteil ist am 11. April 2006 verkündet worden. Da der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend war, lief die Frist zur Einlegung der Revision bereits am 18. April 2006 ab. Das erst am 19. April 2006 bei Gericht eingegangene Rechtsmittel ist damit verspätet und unzulässig.
Rz. 2
Dass der Vorsitzende der Strafkammer die Revisionseinlegung als zulässig erachtet hat, steht dem Verwerfungsbeschluss nicht entgegen (vgl. RGSt 59, 241, 244; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Abs. 1 Rdn. 1).
Unterschriften
Basdorf, Gerhardt, Raum, Brause, Schaal
Fundstellen
Haufe-Index 2555444 |
NStZ-RR 2009, 37 |
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