Leitsatz (amtlich)

a) Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Prozessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet, handelt erkennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.

b) In einem solchen Fall hängt die Einreichung einer formwirksamen Berufungsbegründung nicht davon ab, dass die Identität und die Postulationsfähigkeit des Unterbevollmächtigten bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Prozesshandlung vorgesehenen Frist für das Gericht feststehen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung gem. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773).

 

Normenkette

ZPO § 130 Nr. 6, § 520 Abs. 5, § 522 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 13.09.2010; Aktenzeichen 19 U 2745/10)

LG München I (Entscheidung vom 15.03.2010; Aktenzeichen 34 O 23385/08)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des OLG München vom 13.9.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 39.327,40 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 29.851,04 EUR nebst Zinsen verurteilt und der Beklagten auf deren im Übrigen abgewiesene Widerklage 3.868,40 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Der Berufungsschriftsatz ist unterzeichnet durch den im Briefkopf aufgeführten Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt R.W.G. Die am letzten Tag der verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangene Berufungsbegründung enthält am Ende den maschinenschriftlichen Zusatz "R.W.G." und darunter "Rechtsanwalt". Unmittelbar über diesem Text befindet sich eine unleserliche Unterschrift, welcher der handschriftliche Zusatz "i.V." vorangestellt ist. Auf einen Hinweis des Vorsitzenden, es bestünden Bedenken gegen die Berufungsbegründung, hat die Beklagte erklärt, dass die Berufungsbegründung von der als freie Mitarbeiterin tätigen, seit 2009 zugelassenen Rechtsanwältin G. in Vertretung und mit Vollmacht ihres Prozessbevollmächtigten R.W.G. unterzeichnet worden sei. Rechtsanwalt R.W.G. sei wegen Erkrankung verhindert gewesen. Ferner hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

Rz. 2

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und zugleich die Berufung gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen beides richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Verwerfung der Berufung erstrebt.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 4

1. Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die auf der unzutreffenden Annahme einer nicht ordnungsgemäß unterzeichneten Berufungsbegründung beruhende Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig verletzt die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gem. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG NJW 1989, 1147; NJW-RR 2002, 1004).

Rz. 5

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Rz. 6

Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel nicht gem. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Begründung verwerfen dürfen, die Berufungsbegründung sei nicht ordnungsgemäß unterzeichnet, die Berufung damit nicht ordnungsgemäß begründet.

Rz. 7

a) Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 ZPO). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, bei juris; Beschluss vom 22.11.2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rz. 5; Urteil vom 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschl. v. 15.6.2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, Rz. 6, bei juris).

Rz. 8

Ebenfalls höchstrichterlich geklärt ist, dass Rechtsmittelbegründungsschriften unter Wahrung der sich aus §§ 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 ZPO ergebenden Formerfordernisse in Untervollmacht von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen und damit postulationsfähigen Rechtsanwalt unterzeichnet werden können, weil auch dann sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und deren Einreichung bei Gericht trägt (BGH, Urt. v. 31.3.2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BAG NJW 1990, 2706, m.w.N).

Rz. 9

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze, die auch das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sind die Anforderungen an die Einreichung einer formgerechten Berufungsbegründung im vorliegenden Fall gewahrt. Sie ist handschriftlich mit einem die Identität des Ausstellers, Rechtsanwältin G., hinreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug unterzeichnet (vgl. BGH, Urt. v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, m.w.N.). Ebenfalls außer Frage steht, dass es sich beim Aussteller um eine bei dem Berufungsgericht postulationsfähige Rechtsanwältin handelt. Dass sie in Untervollmacht für den Prozessbevollmächtigten R.W.G der Beklagten gehandelt hat, ergibt sich ohne Weiteres aus dem ihrer Unterschrift handschriftlich hinzugefügten Zusatz "i.V." (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 - in Abgrenzung zur Unterzeichnung mit dem Zusatz "i.A."), womit zugleich klargestellt ist, dass der Schriftsatz nicht von der im maschinenschriftlichen Zusatz am Ende des Schriftsatzes angegebenen Person (Rechtsanwalt R.W.G.) unterzeichnet ist.

Rz. 10

c) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 22.11.2005 - VI ZB 75/04, VersR 2006, 387; vgl. auch Beschl. v. 26.10.2011 - IV ZB 9/11, bei juris), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht zweifelsfrei habe erkennen können, ob sie von einem beim OLG zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei.

Rz. 11

aa) Mit dieser Auffassung überspannt das Berufungsgericht die formalen, an den Nachweis der Postulationsfähigkeit geknüpften Anforderungen an die Begründung eines Rechtsmittels. Richtig ist zwar, dass die Postulationsfähigkeit Prozesshandlungsvoraussetzung ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung gegeben sein muss (vgl. BGH, Beschl. v. 30.6.1992 - VI ZB 15/92, NJW 1992, 2706; v. 18.10.1989 - IVa ZB 15/89, NJW 1990, 1305). Daraus lässt sich indes entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Grundsatz ableiten, dass die Identität des Anwalts, der die Rechtsmittelbegründungschrift unterzeichnet hat, bereits im Zeitpunkt des Ablaufs der für die Begründung des Rechtsmittels maßgeblichen Frist in solcher Weise eindeutig geklärt sein muss, dass endgültige Feststellungen zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können. Nach der Rechtsprechung des BGH hat ein Rechtsanwalt seine Postulationsfähigkeit weder bei der Einlegung noch bei der Begründung einer Berufung nachzuweisen oder auch nur glaubhaft zu machen. Ergeben sich bei der Prüfung der Zulässigkeit der Berufung im Verfahren nach § 522 Abs. 1 ZPO Zweifel hieran, hat das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen. Maßgebend hierfür ist, wenn die Entscheidung - wie hier - gem. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch Beschluss ergeht, der Erkenntnisstand in dem Zeitpunkt, welcher im schriftlichen Verfahren nach allgemeinen Grundsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht (Zum Ganzen: BGH, Urt. v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774 f.). Hier stand jedenfalls in diesem Zeitpunkt fest, dass die Berufungsbegründung von der allgemein zugelassenen und deshalb nach der seit 2002 geltenden Rechtslage auch vor dem OLG postulationsfähigen Rechtsanwältin G. unterzeichnet ist.

Rz. 12

bb) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Berufungsbegründung von einem zur Prozessvertretung zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben ist. Diese Unklarheit bestand hier nicht. Durch die Hinzufügung des Zusatzes "i.V." gibt der Unterzeichnende, wie ausgeführt, regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne konnte das Berufungsgericht vernünftigerweise die mit dem Zusatz "i.V." versehene Unterschrift der Rechtsanwältin G. auffassen.

Rz. 13

cc) Allein der Umstand, dass die Identität der Rechtsanwältin G. bei Einreichung der Berufungsbegründung für das Berufungsgericht nicht erkennbar war, durfte nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels führen. Höchstrichterlich geklärt ist, dass die Wirksamkeit der Berufung und der Berufungsbegründung nicht von der Angabe der ladungsfähigen Anschrift eines Unterbevollmächtigten abhängt (BGH, Urt. v. 11.10.2005 - XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773, 3774; BAG NJW 1990, 2706). Es reicht aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Partei - wie hier - unter der im Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift angegebenen Anschrift erreichbar ist. Damit war, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, für das Berufungsgericht zugleich in ausreichender Weise die Möglichkeit eröffnet, auf diesem Wege die Identität der Unterbevollmächtigten und ggf. ihre Postulationsfähigkeit zu klären.

Rz. 14

3. Da die Beklagte ihre Berufung demnach rechtzeitig und formgerecht begründet hat, durfte das Berufungsgericht sie nicht als unzulässig verwerfen. Der Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es bedarf keiner Entscheidung über den von dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingelegten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Insoweit ist der Beschluss des Berufungsgerichts gegenstandslos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2991510

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 1133

NJW-RR 2012, 1139

ZAP 2012, 841

AnwBl 2012, 659

MDR 2012, 796

ZfBR 2012, 555

RENOpraxis 2012, 156

VRR 2012, 243

Mitt. 2012, 427

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge