Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 14.07.2009)

 

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juli 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten M. und R. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

2. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten L. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten L. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafe gegen die Angeklagten M. und R. bei doppelter Milderung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB nach §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB milder bemessen worden wäre.

Da der Angeklagten Kosten und Auslagen nicht auferlegt worden sind, sie also insoweit nicht beschwert ist, kann sich ihre sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nur dagegen richten, dass sie ihre notwendigen Auslagen selbst tragen muss. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil diese Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abegesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzuerlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht entlastet werden (vgl. BGHSt 36, 27).

 

Unterschriften

Basdorf, Brause, Schaal, Schneider, König

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2420275

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge