Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.03.2015)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass sie hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Nebenklägers nicht auch wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239a StGB) und hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Eheleute H. nicht wegen versuchten schweren Raubes verurteilt worden sind.

 

Unterschriften

Sander, Dölp, König, Berger, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8799987

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