Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzrechtliche Vorsatzanfechtung gegen ein Bundesland wegen Erlangung einer vermögenswerten Position zum Nachteil der Masse durch die Rechtshandlung des Schuldners

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist Anfechtungsgegner der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss.

 

Normenkette

InsO § 133 Abs. 1 S. 1, § 143

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.09.2011; Aktenzeichen IX ZR 202/10)

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.08.2011; Aktenzeichen 3 U 166/10)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 11.06.2010; Aktenzeichen 2-4 O 221/09)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 EUR nebst Zinsen wendet.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.

Rz. 2

Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den „anderen Teil” als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Anfechtungsgegner ist folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 – IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 – IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11 [BGH 29.09.2011 – IX ZR 202/10]). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.

 

Unterschriften

Kayser, Raebel, Gehrlein, Grupp, Möhring

 

Fundstellen

NZI 2012, 713

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