Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

 

Gründe

Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Person wie hier der Klägerin Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungen abgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. Das ist der Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen würde (BGHZ 25, 183, 185; BGH, Beschlüsse vom 5. November 1985 - X ZR 23/85 = WM 1986, 405, vom 20. Dezember 1989 - VIII ZR 139/89 = WM 1990, 572 und vom 24. Oktober 1990 - VIII ZR 87/90 = WM 1991, 32). Dafür ist hier weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eines Hinweises an die Klägerin bedürfte es insoweit nicht, da ihr bereits das Berufungsgericht durch Beschluß vom 22. April 1998 aus dem gleichen Grund Prozeßkostenhilfe versagt hat.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539183

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