Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei Abweisung der Vollstreckungsabwehrklage gegen einen auf Gewährung des Zutritts zur Mietwohnung und auf Duldung der Durchführung von Prüf- und Reparaturarbeiten (hier: vermuteter Rohrbruch) gerichteten Vollstreckungstitel.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 04.02.2022; Aktenzeichen 311 S 59/11)

AG Hamburg-Barmbek (Entscheidung vom 09.07.2021; Aktenzeichen 810 C 378/20)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 11 - vom 4. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin bewohnt eine von den Beklagten angemietete Wohnung in Hamburg. Die Beklagten stellten in den unter dieser Wohnung liegenden Räumlichkeiten einen Wasserschaden fest. Daraufhin verlangten sie Zutritt zur Wohnung der Klägerin, um prüfen zu können, ob der Wasserschaden auf einen Rohrbruch der in der Ecke des dortigen WC-Raums verlaufenden Leitungen zurückzuführen ist. Die Klägerin verweigerte den Zutritt.

Rz. 2

In einem Vorprozess wurde die Klägerin rechtskräftig verurteilt, den Beklagten in Begleitung von mindestens zwei Handwerkern nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen Zugang zu ihrer Wohnung in der Zeit von 8 Uhr bis 17 Uhr zu verschaffen und zu dulden, dass die von den Beklagten zu bestellenden Handwerker prüfen, ob ein Rohrbruch in der Regenfallleitung oder der Abwasserleitung, die in der Ecke des WC-Raums in der Wohnung der Klägerin verlaufen, vorhanden ist, und diesen gegebenenfalls reparieren.

Rz. 3

Die Klägerin, welche den Beklagten weiterhin den Zutritt zur Wohnung verweigert, begehrt im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Vollstreckungsabwehrklage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil. Zur Begründung beruft sie sich vor allem auf mögliche Gesundheitsgefährdungen infolge der Covid-19-Pandemie und macht geltend, der Schutz ihrer Gesundheit sei vorrangig vor der Gewährung des Zutritts. Der WC-Raum habe keine Fenster und könne nur schlecht belüftet werden; während der Pandemie könnten dort Arbeiten nicht durchgeführt werden. Darüber hinaus gebe es Verfahren zur Feststellung einer Rohrundichtigkeit, die weder ein Betreten der Wohnung noch ein Aufstemmen der Wände erforderten.

Rz. 4

Das Amtsgericht hat die Klage im Verfahren gemäß § 495a ZPO abgewiesen und den Streitwert - ohne Begründung - auf 600 € festgesetzt; die Berufung hat es nicht zugelassen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen.

Rz. 5

Zur Begründung hat das Berufungsgericht - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 6

Die Berufung sei unzulässig, weil die aus der erstinstanzlichen Klageabweisung resultierende Beschwer der Klägerin den gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestwert von mehr als 600 € nicht erreiche und das Amtsgericht die Berufung nicht gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen habe. Der Streitwert - und damit auch der Wert des Beschwerdegegenstands im Sinne des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - richte sich bei der Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 2, 3 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei sei der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen. Mit dem Urteil im Vorprozess sei die Klägerin zur Gewährung des Zugangs zu ihrer Wohnung und zur Duldung von Arbeiten zur Abklärung der Frage, ob ein Rohrbruch im WC-Raum vorliege, sowie von etwaigen Reparaturarbeiten verurteilt worden. Die materielle Beschwer sei bei einer solchen Verurteilung mit nicht mehr als 600 € zu bemessen. Nichts anderes gelte für eine Vollstreckungsabwehrklage, mit welcher der Schuldner die Erklärung der Zwangsvollstreckung einer entsprechenden Verurteilung als unzulässig erstrebe. Eine abweichende Bewertung der Beschwer sei weder aufgrund der speziellen Situation der Corona-Pandemie geboten noch im Hinblick auf die erfolgte Verhängung eines Zwangsgelds gegen die Klägerin in Höhe von 1.000 € veranlasst.

Rz. 7

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.

Rz. 8

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt die - sich einander ergänzenden - verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Hiernach ist den Parteien (bereits) durch die Ausgestaltung des Verfahrensrechts ein Ausmaß an rechtlichem Gehör zu eröffnen, welches dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht wird und das den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zudem dürfen die zivilprozessualen Vorschriften, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind, nicht derart ausgelegt und angewandt werden, dass den Parteien der Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (st. Rspr.; siehe nur Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2021- VIII ZB 68/20, juris Rn. 16 mwN).

Rz. 9

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, weil es den Wert des von der Klägerin mit der Berufung geltend gemachten Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) rechtsfehlerhaft bemessen hat. Dieser übersteigt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Wertgrenze von 600 €.

Rz. 10

a) Die gemäß §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts liegende Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands kann allerdings vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt hat, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 14; Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, NJW-RR 2018, 588 Rn. 16; vom 5. Oktober 2021 - VIII ZB 83/20, WuM 2022, 53 Rn. 21; jeweils mwN).

Rz. 11

b) Ein solcher Ermessensfehler liegt hier indes vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands, der hier dem Wert der Berufungsbeschwer der Klägerin entspricht, werde nicht erreicht, weil es bei der Ausübung seines Ermessens zu berücksichtigende Umstände nicht in Betracht gezogen hat.

Rz. 12

aa) Die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels (BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 88; vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 57/16, aaO Rn. 24).

Rz. 13

Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht beanstandet - hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage - und damit der Wert der Beschwer - nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung bemisst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. März 2008 - VIII ZB 60/07, WuM 2008, 296 Rn. 7; vom 17. September 2014 - XII ZB 284/13, NJW 2015, 251 Rn. 15; vom 22. Oktober 2015 - IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471 Rn. 2). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelkläger - wie hier - zur Duldung von Handlungen verurteilt worden ist und sich dagegen wendet (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rn. 8). Die Beschwer des mit seinem Antrag unterlegenen Vollstreckungsabwehrklägers ist dann nach seinem Interesse daran zu bemessen, die Handlung nicht dulden zu müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II; vom 31. März 2010 - XII ZB 130/09, aaO).

Rz. 14

bb) Zwar ist das Berufungsgericht grundsätzlich von diesem rechtlichen Maßstab ausgegangen, da es für die Bemessung der Beschwer der Klägerin auf deren Interesse abgestellt hat, den Zutritt der Beklagten sowie der von diesen zu bestellenden Handwerker zur Wohnung zum Zweck der Prüfung, ob ein Rohrbruch im WC-Raum vorliegt, und die Durchführung der gegebenenfalls erforderlichen Reparaturarbeiten zu verhindern. Bei seiner Bewertung hat es jedoch rechtsfehlerhaft dem Umstand, dass sich die Duldungsverpflichtung der Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil nicht auf eine bloße Zutrittsgewährung beschränkt, sondern vor allem auf die Vornahme von in ihrem Ausmaß noch nicht absehbaren Prüf- und Reparaturarbeiten erstreckt, nicht die gebotene Bedeutung beigemessen und auch die insoweit in Betracht kommende weitergehende Beeinträchtigung des Besitzrechts der Klägerin an der Wohnung nicht in den Blick genommen.

Rz. 15

(1) Das verdeutlicht bereits der Verweis des Berufungsgerichts auf zwei gerichtliche Entscheidungen, die es als Beleg für seine Würdigung, die materielle Beschwer bei einer Verurteilung wie im Streitfall sei mit nicht mehr als 600 € zu bemessen, angeführt hat, die indes anders gelagerte Sachverhalte betreffen.

Rz. 16

Der Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2010 (XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081) betraf die Verurteilung eines Miteigentümers zur Duldung lediglich des Grundstückszutritts durch den anderen Miteigentümer. Der XII. Zivilsenat hat auf das Ausmaß der mit diesem Titel konkret verbundenen Störung des Besitzrechts abgestellt und dabei den von ihm zu beurteilenden Fall als im Wesentlichen vergleichbar mit den Fällen einer Verurteilung zur Duldung der Begutachtung eines Hausgrundstücks durch einen Sachverständigen zum Zwecke der Wertermittlung angesehen, bei der das Abwehrinteresse mit einem Wert von nicht mehr als 600 € bemessen wurde (BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 1991 - XII ZB 127/91, NJW-RR 1992, 188 unter II 2; vom 4. November 1998 - XII ZB 111/98, FamRZ 1999, 647 unter II). Um eine Verpflichtung zur Duldung von Reparaturarbeiten ging es in diesem Fall nicht. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht angeführten Beschluss des Landgerichts Berlin (WuM 2017, 723).

Rz. 17

(2) Demgegenüber liegt der Schwerpunkt der im Streitfall titulierten Verpflichtung der Klägerin in der Duldung von Arbeiten, mit denen das Vorliegen eines Rohrbruchs an den im WC-Raum der Wohnung verlaufenden Regenfall- oder Abwasserleitungen geprüft und eine gegebenenfalls erforderliche Reparatur vorgenommen werden sollen. Die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Gewährung des Zutritts besteht nur zu diesem Zweck, wie sich aus dem Tenor des Vollstreckungstitels ergibt und zwischen den Parteien auch unstreitig ist. Dementsprechend sind bei der Ermessensausübung im Rahmen der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (vor allem) die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die mit der Vornahme dieser Arbeiten für die Klägerin verbunden sein können.

Rz. 18

(a) Ausweislich des Tenors des rechtskräftigen Urteils soll in jedem Fall das Vorliegen eines Rohrbruchs an den im WC-Raum der Wohnung der Klägerin verlegten Regenfall- und Abwasserleitungen durch Handwerker geprüft werden. Ob und in welchem Umfang bereits hierfür - die von ihr befürchteten - Eingriffe in die Bausubstanz mit den daraus typischerweise folgenden Beeinträchtigungen des vertragsgemäßen Mietgebrauchs der Wohnung durch Baulärm und Schmutz erforderlich sein werden, lässt sich dem Vollstreckungstitel nicht entnehmen und konnte auch in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 8 mwN) nicht abschließend beurteilt werden. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Sachverständige im Vorprozess eine Rohrleckage im Bereich der Wohnung der Klägerin als (einzige) Ursache für die Durchfeuchtung in der unteren Wohnung angesehen hat, besteht jedoch zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass über die - im Vollstreckungstitel nicht näher bestimmten - Prüfarbeiten hinausgehend auch tatsächlich Reparaturmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Schon deshalb kann der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit Fallgestaltungen verglichen werden, in denen ein Mieter lediglich eine (einmalige) Besichtigung seiner Wohnung etwa zum Zwecke einer Wertermittlung zu dulden hatte.

Rz. 19

(b) Die titulierte Verpflichtung der Klägerin zur Verschaffung des Zutritts und zur Duldung der Arbeiten kann aber auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - mit den in der Rechtsprechung entschiedenen Fällen eines ständigen und jederzeitigen Zutrittsrechts (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2007 - V ZB 36/07, NZM 2007, 660 Rn. 7 f.) gleichgesetzt werden. Denn die im Streitfall ausgeurteilte Verpflichtung erledigt sich dann, wenn der mit ihr verfolgte - auf eine Überprüfung und gegebenenfalls Reparatur der Leitungen ausgerichtete - Zweck erreicht ist.

Rz. 20

Allerdings ist bei der Bemessung der Beschwer der Klägerin der besondere Umstand zu berücksichtigen, dass in dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt ungewiss war, wann und auf welche Art und Weise dieser Zweck erreicht sein würde. Dementsprechend war weder die Gesamtdauer der in der Wohnung der Klägerin durchzuführenden Arbeiten noch die Anzahl der Personen absehbar, die während dieser Zeit Zutritt zur Wohnung der Klägerin erhalten würden. Nach dem Urteil zu dulden hat die Klägerin einen Zutritt von jedenfalls vier Personen - neben den beiden Beklagten noch "mindestens zwei" Handwerker - und die Vornahme von Bauarbeiten - wie die sachgerechte Auslegung des Urteilstenors ergibt - an jedem Werktag in der Zeit von 8 bis 17 Uhr. Im Titel ist hingegen weder die Höchstzahl an Personen festgelegt noch die Geltungsdauer der titulierten Verpflichtung der Klägerin auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt.

Rz. 21

cc) Bereits vor diesem Hintergrund können die mit der Vollstreckung der titulierten Verpflichtung verbundenen Auswirkungen für die Klägerin nicht als lediglich geringfügig beurteilt und mit einem Wert unterhalb der Schwelle des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bemessen werden. Auf die von der Klägerin zudem geltend gemachten möglichen Gesundheitsgefährdungen durch den mit den Arbeiten einhergehenden Aufenthalt anderer Personen in ihrer Wohnung wegen der COVID-19-Pandemie kommt es deshalb insoweit nicht an.

III.

Rz. 22

Nach alledem hätte das Berufungsgericht die Berufung nicht wegen Nichterreichens des gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Werts des Beschwerdegegenstands als unzulässig verwerfen dürfen. Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

Dr. Bünger     

Dr. Schmidt     

Dr. Matussek

Dr. Reichelt     

Dr. Böhm     

 

Fundstellen

Haufe-Index 15782940

NJW 2023, 8

NJW-RR 2023, 1101

NZM 2023, 833

ZAP 2023, 790

JZ 2023, 514

MDR 2023, 1066

WuM 2023, 696

FoVo 2023, 175

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