Leitsatz (amtlich)

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung (Bestätigung von BGH, Urt. v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72).

 

Normenkette

BGB §§ 677, 812

 

Verfahrensgang

OLG Bremen (Urteil vom 21.07.2005; Aktenzeichen 5 U 65/04)

LG Bremen (Entscheidung vom 08.10.2004; Aktenzeichen 5 O 2841/03)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des OLG Bremen vom 21.7.2005 - 5 U 65/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gegenstandswert: 29.375,47 EUR

 

Gründe

I.

Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben des am 6.10.2001 in Belgien verstorbenen J. G. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot der Kläger dem Beklagten die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Der Beklagte lehnte ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig.

Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines Honorarsatzes von 30 % jetzt noch Zahlung von 29.375,47 EUR. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Vertragliche Ansprüche macht der Kläger nicht mehr geltend. Sie sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht ersichtlich.

2. Die Frage, ob sich ein gewerblicher Erbensucher nach dem im Streitfall anwendbaren deutschen Recht (Art. 39 Abs. 1 EGBGB) ggü. dem von ihm ermittelten Erben auf gesetzliche Vergütungsansprüche berufen kann, falls es nicht zu einer Honorarvereinbarung kommt, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Der Senat hat sie in seinem Urteil vom 23.9.1999 im Hinblick auf die im Gefüge des Privatrechts angelegte Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen sowie auf sonst mögliche nicht sach- und interessengerechte Ergebnisse verneint (BGH v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72 = LM Nr. 40 zu § 677 BGB, mit im Ergebnis zustimmender Anm. Ehmann = JZ 2000, 521; mit ebenfalls im Ergebnis zustimmender Anm. Schultze = JuS 2000, 603 [LS], mit Besprechung Emmerich; ebenso BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, BGHReport 2003, 1086 = NJW 2003, 3046 [3048]; OLG Frankfurt v. 11.9.1998 - 13 W 38/98, OLGReport Frankfurt 1998, 375; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 677 Rz. 12; Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 677 Rz. 4; Jauernig/Mansel, BGB, 11. Aufl., § 677 Rz. 7; Seiler in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 677 Rz. 12; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 677 Rz. 7a; Falk, JuS 2003, 833 [838]; Hau, NJW 2001, 2863 [2864]; abweichend noch OLG Celle ZEV 1999, 449). Diese Erwägungen sind nach wie vor gültig. Der Senat hält deswegen trotz der - im Wesentlichen nur hinsichtlich des Begründungsansatzes - im Schrifttum teilweise daran geäußerten Kritik und auch ungeachtet dessen, dass der österreichische Oberste Gerichtshof sowie französische Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage entgegengesetzt entschieden haben, an seiner Beurteilung fest. Ein Verstoß gegen europäisches Recht liegt entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union ist in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag wird ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.

3. Auch verfassungsrechtliche Gründe stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler fällt zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG v. 27.9.2002 - 1 BvR 2251/01, MDR 2003, 297 = NJW 2002, 3531). Das bedeutet aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste. Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folgt letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie (BGH v. 23.9.1999 - III ZR 322/98, NJW 2000, 72) und ist damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494119

BGHR 2006, 733

FamRZ 2006, 775

NJW-RR 2006, 656

JurBüro 2006, 445

ZAP 2006, 633

MDR 2006, 917

GuT 2006, 153

NJW-Spezial 2006, 254

ZErb 2006, 141

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