Leitsatz (amtlich)

a) Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an BGH vom 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54).

b) An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an BGH v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54).

 

Normenkette

FamFG §§ 26, 280; BGB § 1896 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 24.07.2018; Aktenzeichen 4 T 189/17)

AG Breisach (Entscheidung vom 18.10.2017; Aktenzeichen XVII 36/14)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Freiburg im Breisgau vom 24.7.2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der 52-jährige Betroffene leidet an einer bipolaren affektiven Störung mit psychotischer Symptomatik. Für ihn wurde am 4.10.2004 eine Berufsbetreuung mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge, Vermögenssorge sowie Wohnungs- und Behördenangelegenheiten eingerichtet und mit weiterem Beschluss vom 16.9.2009 ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet. Am 15.7.2010 wurde - unter Beibehaltung der Berufsbetreuung im Übrigen - die Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt, am 17.9.2010 der Einwilligungsvorbehalt aufgehoben.

Rz. 2

Nach Scheidung der Ehe des Betroffenen und seinem Wegzug in die Wohnung seiner Tochter wurden die bisherigen Betreuer entlassen und mit Beschluss vom 26.5.2014 ein Berufsbetreuer am neuen Wohnort des Betroffenen für den gesamten bisherigen Aufgabenkreis bestellt.

Rz. 3

Am 18.7.2015 erteilte der Betroffene seiner Tochter Generalvollmacht, woraufhin das AG die Gesundheitssorge aus dem Aufgabenkreis der Berufsbetreuung mit Beschluss vom 24.7.2015 herausnahm.

Rz. 4

Mit Schreiben vom 23.7.2015 widerrief der Betroffene die erteilte Generalvollmacht und legte nachfolgend Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.7.2015 ein. Der Beschwerde half das AG durch Beschluss vom 22.12.2016 ab, indem es die Tochter des Betroffenen zur Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und einen neuen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge sowie der Wohnungs- und Behördenangelegenheiten bestellte. Die hiergegen wiederum eingelegte Beschwerde des Betroffenen verwarf das LG.

Rz. 5

Am 28.3.2016 teilte die Tochter des Betroffenen mit, dass sie sich wegen beruflicher und psychischer Belastung nicht mehr in der Lage sehe, den Betroffenen im Aufgabenbereich der Gesundheitssorge zu betreuen. Nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen im Rahmen der ohnehin anstehenden Verlängerungsentscheidung hob das AG die Betreuung mit Beschluss vom 17.8.2016 wegen "Unbetreubarkeit" auf. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein, mit der er die Bestellung seiner geschiedenen Ehefrau als Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitssorge und Vermögenssorge verfolgte. Der Beschwerde half das AG mit Beschluss vom 5.10.2016 ab, indem es die geschiedene Ehefrau des Betroffenen zur Betreuerin für den genannten Aufgabenkreis zzgl. der Behörden- und Wohnungsangelegenheiten bestellte. Hiergegen legten der Betroffene und seine zur Betreuerin bestellte geschiedene Ehefrau Beschwerde ein, mit der sie eine Erweiterung der Betreuung auf alle Angelegenheiten verfolgten. Das LG verwarf die Beschwerde.

Rz. 6

Mit Schreiben vom 23.6.2017 hat die geschiedene Ehefrau beantragt, für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, Behörden- und Wohnungsangelegenheiten einen anderen Betreuer zu bestellen, weil sie nicht mehr in der Lage sei, den Betroffenen gewissenhaft in den vorgenannten Bereichen im gebotenen Umfang zu vertreten.

Rz. 7

Das AG hat daraufhin die Betreuung insgesamt aufgehoben. Das LG hat die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 8

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das LG.

Rz. 9

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Betreuung entfallen seien. Zwar sei der Betroffene weiterhin krankheitsbedingt nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Gleichwohl sei ein Betreuungsbedarf aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen nicht mehr festzustellen. Denn trotz mehrfacher Nachfragen im Rahmen des Anhörungstermins sei der Betroffene nicht in der Lage gewesen, einen Betreuungsbedarf zu erklären; Gleiches gelte für die im Anhörungstermin anwesende Sachbearbeiterin der Betreuungsbehörde. Anstehende Veränderungen, die einer rechtlichen Regelung im Bereich der Wohnungsangelegenheiten bedürften, seien weder vom Betroffenen noch von der Betreuungsbehörde benannt worden. Im Gesundheitsbereich sei in den letzten Jahren offensichtlich keine rechtlich relevante Tätigkeit mehr für den Betroffenen, der sich in langjähriger kontinuierlicher psychiatrischer Behandlung befinde, notwendig gewesen. Auch im Bereich der Vermögenssorge sei ein Handlungsbedarf nicht zu erkennen, da der Betroffene alle notwendigen Schritte zur Erlangung von Sozialleistungen selbst ergreife. Zwar sei er nach Aktenlage überschuldet, jedoch stünden mangels pfändbaren Einkommens oder Vermögens keine Tätigkeiten in Form einer aktiven oder passiven Schuldenregulierung an.

Rz. 10

Auch sei der Betroffene als "unbetreubar" einzustufen. Zwar habe die Berufsbetreuung in den ersten zehn Jahren erfolgreich geführt werden können, jedoch sei es nach dem Umzug des Betroffen keinem Berufsbetreuer und keiner familiär vertrauten Person mehr gelungen, die Betreuung in sachgerechte Bahnen zu lenken. Mit beiden seit 2014 eingesetzten, erfahrenen Berufsbetreuern habe eine Kooperationsbereitschaft des Betroffenen nicht hergestellt werden können. Den Personen aus dem familiären Umfeld des Betroffenen fehle es sowohl an der Eignung, die notwendigen rechtlichen Schritte für den Betroffenen zu ergreifen, als auch an der unabdingbaren Fähigkeit, sich in Ausübung der Betreuungstätigkeit gegenüber seinem manischen und fordernden Wesen hinreichend abzugrenzen.

Rz. 11

2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, beruhen sowohl die Verneinung eines konkreten Betreuungsbedarfs als auch die Annahme einer "Unbetreubarkeit" des Betroffenen durch das LG nicht auf tragfähigen Feststellungen (§ 26 FamFG).

Rz. 12

a) Nach § 1908d BGB ist die Betreuung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers entfallen. Hierfür genügt es, wenn eines der die Betreuung begründenden Tatbestandsmerkmale des § 1896 BGB weggefallen ist. Bei seiner Prüfung, ob dies hinsichtlich der für den Betroffenen angeordneten Betreuung zu bejahen ist, geht das LG im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass eine Betreuung für den angeordneten Aufgabenkreis gem. § 1896 Abs. 2 BGB erforderlich sein muss. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54 Rz. 12).

Rz. 13

b) Nach den Feststellungen des LG ist der Betroffene in erheblichem Umfang überschuldet. Daraus erwächst aus sich heraus der Bedarf einer Schuldenregulierung, ggf. im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens. Soweit der Betroffene zur Einleitung und Durchführung der notwendigen Entschuldungsmaßnahmen krankheitsbedingt nicht selbst in der Lage ist, bedarf es bereits deswegen der Betreuung (vgl. auch BGH v. 18.7.2018 - XII ZB 167/18, FamRZ 2018, 1691 Rz. 17).

Rz. 14

Auch beruht die Annahme des LG, der Betroffene sei selbst in der Lage, alle notwendigen Schritte in Bezug auf seine Sozialleistungen zu veranlassen, nicht auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Nach den Feststellungen des LG wurde die Zahlung von Erwerbsminderungsrente auf Wunsch des Betroffenen eingestellt, da er sich selbst als erwerbsfähig ansah. Tatsächlich konnte er jedoch krankheitsbedingt keiner Berufstätigkeit nachgehen. Infolgedessen lebt der Betroffene inzwischen von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII. Diese Leistungen sind ihm, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, nach dem Akteninhalt bereits einmal wegen fehlender Mitwirkung entzogenen worden. Danach liegt auch insoweit ein bestehender Betreuungsbedarf auf der Hand, zumal dafür nicht zwingend das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs erforderlich ist, sondern es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BGH, Beschl. v. 21.1.2015 - XII ZB 324/14, FamRZ 2015, 649 Rz. 9).

Rz. 15

c) Zu Unrecht hat das LG außerdem eine "Unbetreubarkeit" des Betroffenen angenommen.

Rz. 16

aa) Allerdings kann es, wie das LG im Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, an der Erforderlichkeit der Betreuung trotz bestehenden Handlungsbedarfs auch dann fehlen, wenn die Betreuung - aus welchem Grund auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. Daher kommt die Aufhebung einer Betreuung nach der Senatsrechtsprechung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54 Rz. 13).

Rz. 17

Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten, zumal die fehlende Bereitschaft, vertrauensvoll mit dem Betreuer zusammenzuarbeiten, Ausdruck der Erkrankung des Betroffenen sein kann. Gerade in diesem Fall kommt die Aufhebung einer Betreuung nur dann in Betracht, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung aufrechtzuerhalten. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist daher bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit ein Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nehmen könnte (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54 Rz. 13 m.w.N.).

Rz. 18

Es ist die Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Deshalb muss das Betreuungsgericht bei der Betreuerauswahl Bedacht darauf nehmen, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein Betreuerwechsel erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet (BGH, Beschl. v. 27.9.2017 - XII ZB 330/17, FamRZ 2018, 54 Rz. 14 m.w.N.).

Rz. 19

bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es an ausreichenden Feststellungen für die Annahme einer Unbetreubarkeit des Betroffenen. Das LG geht selbst davon aus, dass die Berufsbetreuung in den ersten zehn Jahren bis zum Umzug des Betroffenen im Jahr 2014 erfolgreich geführt worden ist. Zwar ist eine Kooperation des Betroffenen mit den beiden am neuen Wohnort bestellten Berufsbetreuern nicht gelungen. Es fehlt jedoch an konkreten Feststellungen dazu, dass selbst bei fortwährender Kooperationsverweigerung des Betroffenen keine Verbesserung seiner Situation erreicht werden kann, indem der Betreuer durch rechtliche Entscheidungen einen für den Betroffenen positiven Einfluss nimmt.

Rz. 20

3. Wegen der aufgezeigten Fehler kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, da noch Feststellungen über den Betreuungsbedarf zu treffen sind.

Rz. 21

Die Zurückverweisung gibt dem LG außerdem Gelegenheit, ergänzende Feststellungen über den Betreuungsbedarf in den über die Vermögenssorge hinausgehenden Bereichen zu treffen.

Rz. 22

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

 

Fundstellen

NJW 2019, 1153

FamRZ 2019, 638

FuR 2019, 280

BtPrax 2019, 114

JZ 2019, 308

JZ 2019, 313

MDR 2019, 350

Rpfleger 2019, 264

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