Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 64 S 334/03)

 

Tenor

Dem Angeklagten F wird auf seine Kosten gemäß § 46 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2004 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Namentlich angesichts der jeweils maßvollen Rechtsfolgenaussprüche kann der Senat die nicht ganz unbedenklichen tatrichterlichen Wertungen bei Annahme von Qualifikationen nach § 30a Abs. 1 BtMG, bei Aburteilung der Angeklagten K und F als Mittäter und bei Annahme einer tatmehrheitlichen Tat des Angeklagten F im Fall 5 hinnehmen.

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Gerhardt, Raum, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558310

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