Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des Konkursvorrechts von Rückständen im Sinne der §§ 28 Abs. 3 RVO, 61 Nr. 1 KO

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Feststellung des Kontursvorrechts nach § 61 Nr. 1 KO ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, wenn diese über die Forderung nach Grund und Höhe zu entscheiden haben.

 

Normenkette

KO § 61 Nr. 1, § 146 Abs. 5; RVO § 28 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 16.02.1961; Aktenzeichen III ZR 71/60)

 

Tenor

An der im Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 16. Februar 1961 – III ZR 71/60 – (WM 1961, 430) vertretenen Auffassung, daß für die Feststellung des Vorrechts nach § 61 Abs. 1 KO der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten auch gegeben sei, wenn für die Feststellung der Forderung nach Grund und Höhe die Sozialgerichte zuständig sind, wird nicht festgehalten.

 

Tatbestand

I. Die Klägerin meldete im Konkurs des Gremeinschuldners Beitragsrückstände aus einer freiwilligen Krankenversicherung an und beanspruchte dafür das Vorrecht nach §§ 28 Abs. 3 RVO, 61 Nr. 1 KO. Da der Beklagte das Vorrecht bestritt, hat sie mit der vorliegenden Klage dessen Feststellung beim Sozialgericht beantragt. Sozialgericht und Landessozialgericht halten den beschrittenen Rechtsweg für zulässig.

Das Bundessozialgericht möchte dem beitreten, sieht sich daran aber durch eine Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 1961 gehindert, die für die Klage einer Ortskrankenkasse auf Feststellung des Konkursvorrechts für eine Forderung auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten bejaht hat (insoweit nicht in BGHZ 34, 293, wohl aber in WM 1961, 430 abgedruckt).

Das Bundessozialgericht hat deshalb dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes die Sache zur Entscheidung der Präge vorgelegt, ob der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 SGG) für die Feststellung des Konkursvorrechts von Rückständen im Sinne der §§ 28 Abs. 3 RVO, 61 Nr. 1 KO gegeben ist.

Nach § 14 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl I 661) hat der nach Ziff. I Nr. 10 des Geschäftsverteilungsplanes des Bundesgerichtshofes nunmehr zuständige I. Zivilsenat zu entscheiden, ob er an der im Urteil des III. Zivilsenats vom 16. Februar 1961 – III ZR 71/60 – vertretenen Rechtsauffassung festhält.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten im Verhältnis zu den Sozialgerichten ist nur in dem aufgeführten Urteil des III. Zivilsenats entschieden, in einem weiteren Pall (BGHZ 52, 155) berührt, aber offen gelassen worden. Nach der Auffassung des III, Zivilsenats handelt es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung im Sinne der §§ 8, 51 SGG, der Vorrechtsstreit betreffe vielmehr eine Präge des Konkursrechts, also des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne, für den dieselben Grundsätze zu gelten hätten, wie sie vom Reichsgericht, Reichsfinanzhof, Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen entwickelt worden seien (RGZ 34, 245, 247; 116, 368, 370; 135, 25, 32; RFH 19, 355; 20, 240; für BGH Zusammenstellung in BGHZ 52, 155, 158).

1. Das Reichsgericht ging davon aus, daß das den Steuerforderungen gewährte Vorrecht seine Grundlage nicht im öffentlichen Recht finde, sondern im privaten Konkursrecht, der Streit über das Vorrecht der Konkursforderungen, gleich ob diese selber auf bürgerlich-rechtlicher oder auf öffentlich-rechtlicher Grundlage entstanden seien, demnach stets eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit sei (so grundlegend RGZ 116, 368, 370 unter Bezugnahme auf RGZ 34, 247 und Wilmowski-Kurlbaum, 6. Aufl. 1906 Anm. 9 zu § 146 KO, der den Vorrechtsstreit als eine rein privatrechtliche Präge der Vermögensrechtlichen Konkurrenz ansieht).

2. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1953 (NJW 1954, 31, 32) die im Schrifttum (insbesondere Jaeger, Bley, Mattern) gegen diese Auffassung vorgebrachten Bedenken als beachtlich bezeichnet, weil das Vorrecht eine Eigenschaft des Anspruchs darstelle, die wie dieser nach öffentlichem Recht zu beurteilen sei, wenn der Anspruch selbst öffentlich-rechtlicher Natur sei. Die Abgabenordnung habe jedoch solchen Fällen, in denen bei der Durchsetzung von Steueransprüchen gewisse Kollisionen mit unbeteiligten dritten Personen eingetreten seien, ausdrücklich nicht steuerrechtlichen Charakter beigemessen und sie der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zugewiesen (vgl. §§ 328, 346, 370 AO). Daraus lasse sich der Schluß ziehen, daß derartige Streitigkeiten, wenn dabei öffentliche und private Rechte miteinander konkurrierten, jedenfalls im Bereich der Abgabenordnung allgemein im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit entschieden werden sollten, so daß auch über das Vorrecht von Steuerforderungen gegenüber den Forderungen anderer Konkursgläubiger die ordentlichen Gerichte zu befinden hätten.

III. Bas Bundessozialgericht geht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung davon aus, daß das Konkursvorrecht einer Forderung dieser als eine Eigenschaft oder Kraft innewohne und nicht als besonderes Recht neben ihr stehe (so auch RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77; BGHZ 34, 293, 298 – nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs, Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und schon daraus folge, daß Vorrechtsstreitigkeiten grundsätzlich vor dieselben Gerichte gehörten wie Streitigkeiten über Grund und Höhe der Forderung. Eine andere Auffassung sei mit der Regelung des § 146 Abs. 5 KO unvereinbar, der die Kompetenz der ordentlichen Gerichte für alle Streitigkeiten über Grund, Höhe und Vorrecht der Forderung ausschließe, soweit ein besonderes Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde zuständig sei.

Auch daß der Vorrechtsstreit nur das Verhältnis der Gläubiger untereinander betreffe, rechtfertige nicht die Auffassung des Bundesgerichtshofs; denn bei einem Streit über das Bestehen einer Forderung nach Grund und Höhe gehe es jedenfalls auch um das Verhältnis zu den anderen Gläubigern; ob um den Bestand oder den Rang der Forderung gestritten werde, stelle nur einen graduellen, keinen prinzipiellen Unterschied dar.

Die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in den Fällen der Aussonderung (§§ 43 ff KO), der abgesonderten Befriedigung (§§ 47 ff KO), des Drittwiderspruche (§ 771 ZPO) oder der vorzugsweisen Befriedigung (§ 805 ZPO) – vgl. §§ 328, 346 RAO – habe ihren Grund darin, daß hier maßgeblich die materielle Berechtigung am Vollstreckungsgegenstand sei, die Beurteilung dieser Rangfragen aber zum „natürlichen” Kompetenzbereich der Zivilgerichte gehöre. Daraus könne für die Präge der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des Vorrechts nichts entnommen werden.

Schließlich sprächen auch Überlegungen der Prozeßökonomie dafür, die Entscheidung über das Bestehen und das Vorrecht einer Forderung bei einem Gericht zu belassen.

IV. 1. Nach § 146 Abs. 5 KO finden die Verfahrensvorschriften des § 146 Abs. 1–4 KO auf Forderungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung. Biese Vorschrift geht also gerade davon aus, daß für bestimmte Forderungen der Feststellungsstreit (eingeschlossen der Vorrechtsstreit) nicht vor den ordentlichen Gerichten, sondern in einem anderen Rechtsweg durchzuführen ist. Das ergeben schon die Materialien zur Konkursordnung (Motive S. 365/366) und ist im Grundsatz auch von der Rechtsprechung niemals ernsthaft in Zweifel gezogen worden (vgl. RGZ 34, 245, 247 ff).

2. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist auch stets davon ausgegangen, daß das Konkursvorrecht kein neben der Forderung bestehendes weiteres Recht, sondern eine besondere Eigenschaft der Forderung, eine ihr „innewohnende Kraft” sei (RGZ 135, 25, 32; BGHZ 13, 73, 77; BGH NJW 1954, 31, 32 r. Sp.; sowie das hier zur Erörterung stehende Urteil WM 1961, 430 = NJW 1961, 1022, 1023 unter 4 – BGHZ 34, 293, 298). Auch die weitere Folgerung begegnet keinen Bedenken, daß diese Eigenschaft dieselbe rechtliche Natur hat wie der Anspruch, also nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist, wenn, der Anspruch selbst öffentlichrechtlicher Natur ist (BGH NJW 1954, 31, 32; Kuhn KTS 1961, 1, 2, 3) und infolgedessen grundsätzlich nach der Regelung des § 146 Abs. 5 KO für die Feststellung des Vorrechts der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben ist, die zur Feststellung der Forderung nach Grund und Höhe berufen sind.

3 a) Es kann nun allerdings im Rahmen des § 146 Nr. 5 KO ausnahmsweise auf Grund eines ausdrücklichen oder eines dem Zusammenhang mehrerer Einzelvorschriften zu entnehmenden Rechtsgrundsatzes der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die Feststellung des Vorrechts auch dann gegeben sein, wenn die Forderung dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.

Einen solchen allgemeinen Grundsatz hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vorschriften der §§ 120, 328, 346, 360, 370, 372 AO (NJW 1954, 31, 32) entnommen. Danach seien vollstreokungsrechtliche Streitigkeiten von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden, wenn öffentliche und private Rechte miteinander konkurrieren.

b) Der Bundesfinanzhof ist zunächst dieser Auffassung nicht gefolgt (NJW 1958, 1063 mit ablehnender Stellungnahme von Judeich, NJW 1958, 1255). Er hat (unter Bezugnahme auf Schwarz in NJW 1954, 1867 und DStR 1955, 25) die Ableitung eines allgemeinen Rechtssatzes aus den Sondervorschriften der Abgabenordnung nicht für rechtlich begründbar angesehen. In einer späteren Entscheidung (NJW 1965, 2269) ist er dann der Auffassung des Bundesgerichtshofs wieder beigetreten, um die durch die divergierende Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen, und schließt sich auch insoweit dem Bundesgerichtshof an, als er ausspricht, für die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte spreche schließlich, daß die Abgabenordnung bestimmte Fälle der Kollision von Steueransprüchen mit Ansprüchen dritter Personen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte übertragen habe, z.B. in den §§ 328, 346, 370, 371 AO, woraus man mit dem Bundesgerichtshof einen allgemeinen Rechtsgrundsatz ableiten könne, daß solche Kollisionsfälle in die ordentliche Gerichtsbarkeit gehören sollten (a.a.O. S. 2271).

c) Das Bundessozialgericht, das der Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht beigetragen ist, hat dargelegt, abgesehen von § 120 AO bezögen sich die vom Bundesgerichtshof angeführten Vorschriften der Abgabenordnung auf das Pfändungspfandrecht für Steuerforderungen und die aus Anlaß der Pfändungen entstandenen Streitigkeiten. Anders als das Konkursvorrecht beruhe aber das Pfändungspfandrecht nicht auf dem Entstehungsgrund der zu sichernden Forderung, sondern stehe neben ihr. Die Rangordnung mehrerer Pfändungspfandrechte richte sich ebenfalls nicht nach dem Entstehungsgrund der gesicherten Forderungen, sondern nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändungen. Zu unrecht entnehme der Bundesgerichtshof aus den Einzelbestimmungen den allgemeinen Grundsatz, bei einer Konkurrenz von öffentlichen und privaten Rechten hätten die ordentlichen Gerichte zu entscheiden. Es bestehe kein Anhalt, daß die für die Einzelzwangsvollstreckung getroffenen Regelungen der Abgabenordnung auf das von dem Pfändungspfandrecht wesensverschiedene Konkursrecht analog anzuwenden seien (so grundlegend BSGE 25, 235, 238; vgl. auch Jäger/Weber 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146, der den wesentlichen Unterschied zwischen den Fällen der Abgabenordnung und dem Vorrechtsstreit darin sieht, daß dort das Verhältnis der Steuerforderung zu den Drittrechten Gegenstand der begehrten Feststellung sei, während die Auswirkungen der Vorrechtsfeststellung auf die übrigen Gläubiger nach § 147 Abs. 1 KO nicht zum Streit- und Entscheidungsgegenstand des Feststellungsstreits gehörten).

V. Diesen Erwägungen schließt sich der beschließende Senat an.

1. Daß Prägen des Konkursrechts nicht ohne weiteres vor die ordentlichen Gerichte gehören, ist in § 146 Abs. 5 KO ausdrücklich bestimmt. Dabei gehen schon die Motive zur Konkursordnung (S. 366) davon aus, daß der Feststellungsstreit Grund, Höhe und Vorrecht der Forderung, also die Forderung in ihrem Gesamtbestand erfaßt, der Gesichtspunkt, daß es sich bei dem Vorrechtsstreit um eine Präge des Vollstreckungsrechts im weiteren Sinne handelt, daher nicht durchgreift.

2. Aber auch aus den Einzelvorschriften der Abgabenordnung läßt sich nicht der allgemeine Schluß rechtfertigen, der Vorrechtsstreit von Steuerforderungen sei von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden. Die Vorschrift des § 120 Abs. 2 AO, die Prägen der vertraglichen Haftung eines Dritten auf den ordentlichen Rechtsweg verweist, hat für die Beurteilung ohne weiteres auszuscheiden, weil insoweit in der Tat kein öffentlich-rechtlicher Tatbestand vorliegt und es sich dort nicht um eine Präge des Vollstreckungsrechts handelt. Die Vorschriften des § 328 AO (Drittwiderspruchsklage und Einwendungen nach §§ 772774 ZPO), § 346 AO (entspricht dem §.805 ZPO), § 360 AO (Einheitlichkeit der Zwangsvollstreckung i. S. des § 827 ZPO), § 370 AO (Mehrfachpfändungen im Sinne der §§ 853856 ZPO) betreffen sämtlich echte Kollisionsfälle von Steuerforderungen mit Rechten Dritter an dem gepfändeten Gegenstand, entweder auf Grund eines besseren Rechts an dem Gegenstand oder eines gleichen oder besseren Rechts auf Befriedigung aus einem bestimmten Gegenstand. Zu entscheiden ist in diesen Fällen über eine rechtliche Konkurrenz der Parteien. Dem kann nicht gleichgesetzt werden der Vorrechtsstreit, der keine Rechte Dritter in den Rechtsstreit einbezieht, sondern sich allein auf die Feststellung einer Eigenschaft der Forderung, nämlich des Vorrechts der Forderung des Klägers beschränkt, die Forderung des Klägers daher nicht zu einer Forderung eines Dritten in Beziehung setzt und nicht die beiderseitige rechtliche Stellung zueinander feststellt (vgl. Jäger/Weber 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146). Selbst wenn demnach Konkurrenzstreitigkeiten zwischen Öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen wären, dann würde ein solcher Grundsatz auf die Feststellung des Vorrechts nicht anwendbar sein, weil es sich objektiv um keine Konkurrenzstreitigkeit handelt, sondern um die einseitige Feststellung der Stellung einer Forderung im System der konkursrechtlichen Rangordnung, ohne daß es auf die Stellung der Forderung des widersprechenden Gegners ankommt. Daß die Feststellung des Konkursvorrechts den Gegner wirtschaftlich berühren kann, ändert nicht den rechtlichen Charakter des Vorrechtsstreits.

Da mithin auch ein aus den Einzelvorschriften der Abgabenordnung entwickelter allgemeiner Grundsatz für Konkurrenzstreitigkeiten in dem oben dargelegten Sinne es nicht rechtfertigt, die Feststellung des Vorrechts den ordentlichen Gerichten zuzuweisen, kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. Es gilt der Grundsatz, daß die nach § 146 Abs. 5 KO für die Entscheidung über Grund und Höhe zuständigen Gerichte auch Über das Vorrecht zu entscheiden haben.

3. Sind aber für die Feststellung des Vorrechts von Steuerforderungen die ordentlichen Gerichte nicht zuständig, so entfällt auch die entsprechende Anwendung auf Forderungen, Über die die Sozialgerichte zu entscheiden haben.

Es bedarf daher keiner Prüfung, ob die für Steuerforderungen entwickelten Grundsätze überhaupt auf die der Zuständigkeit der Sozialgerichte unterliegenden Forderungen übertragen werden können.

4. Für diese Auffassung, die überwiegend im Schrifttum (vgl. Jäger/Weber, KO 8. Aufl. Anm. 20 zu § 146 m.w.Nachw.; Menzel-Kuhn, 7. Aufl. Anm. 15 zu § 146) und von der Rechtsprechung des Reichs- und Bundesarbeitsgerichts (RAGE 4, 284; BAG 10, 310, 313) und des Bundessozialgerichts (BSGE 25, 235) vertreten wird, sprechen auch Überlegungen der Prozeßökonomie und der Sachbezogenheit. Wie auch das Bundessozialgericht in seinem Vorlagebeschluß hervorhebt, ist es zweckmäßig, die Entscheidung über das Bestehen einer Konkursforderung nach Grund und Höhe und über das Vorrecht derselben Forderung in die Hand desselben Richters zu legen. Andernfalls würden unter Umständen zwei Prozesse über dieselbe Forderung geführt werden müssen. Es kommt hinzu, daß der Richter, der über Grund und Höhe der Forderung zu befinden hat, auch von der Sache her besonders berufen ist, die nach den Vorschriften der Konkursordnung für die Feststellung des Vorrechts vorausgesetzten Merkmale der Forderung rechtlich zu beurteilen.

 

Unterschriften

Krüger-Nieland, Alff, Merkel, Schönberg, v. Gamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237548

BGHZ

BGHZ, 224

NJW 1971, 1271

DRiZ 1971, 205

Nachschlagewerk BGH

MDR 1971, 646

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