Verfahrensgang

LG Arnsberg (Urteil vom 19.03.2015)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 19. März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit zugrunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, ist nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision verschweigt, dass in der Hauptverhandlung am 16. Dezember 2014 ein Haftfortdauerbeschluss verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der Darlegung des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem Anklagevorwurf erweiterten, die im Urteil festgestellte Tatzeit umfassenden Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233; Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05, StV 2006, 121; Urteile vom 17. November 1998 – 1 StR 450/98, NJW 1999, 802; vom 22. Januar 1991 – 5 StR 498/90, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht 12).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Roggenbuck, Cierniak, Franke, Bender

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8663128

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