Leitsatz (amtlich)

a) Beim Versorgungsausgleich kommt der Ausgleichsform der Realteilung gegenüber dem analogen Quasisplitting kein Vorrang zu (Ablehnung der sog. Rangfolgenmethode).

b) Zur Art des Ausgleichs, wenn bei Anwendung der sog. Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibt, der auch nicht gemäß § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann.

 

Normenkette

VAHRG §§ 1-2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.07.1991)

AG Waldshut-Tiengen

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg wird der Beschluß des 5. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Zivilsenate in Freiburg – vom 11. Juli 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege der Realteilung von dem Versorgungsanrecht des Ehemannes (Antragsgegner) bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (BWVÄ – weitere Beteiligte zu 3) einen Betrag von monatlich 430,94 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daß den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in angenommener Höhe von monatlich 267,50 DM auf Seiten des Ehemannes ein Versorgungsanrecht bei der BWVÄ in Höhe von monatlich 1.109,42 DM und ein solches bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK – weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 265,59 DM (dynamisiert auf 19,95 DM) gegenüber stehen.

Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat die ZVK Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die bei ihr und bei der BWVÄ bestehenden Versorgungsanrechte des Ehemannes seien quotenmäßig zum Ausgleich heranzuziehen. Auch sei das bei ihr bestehende Versorgungsanrecht richtig auf einen Monatsbetrag von 39,89 DM (statt auf 19,95 DM) zu dynamisieren.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung der Beschwerde, daß die Versorgungsanrechte nach der Quotierungsmethode auszugleichen seien, nicht gefolgt, weil die Realteilung gegenüber dem analogen Quasisplitting den Vorrang habe. Die Dynamisierung des Anrechts bei der ZVK hat es, wie begehrt, auf monatlich 39,89 DM vorgenommen. Demgemäß hat es die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geändert, daß es zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BWVÄ zugunsten der Ehefrau bei derselben Versorgungsanstalt monatliche Versorgungsanwartschaften in Höhe von 440,90 DM begründet hat.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK hinsichtlich der Ausgleichsmethode ihren Rechtsstandpunkt weiter. Außerdem vertritt sie die Auffassung, daß aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992 bei der Dynamisierung neue Rechengrößen angewandt werden müßten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Nach den auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts getroffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts stehen den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 267,50 DM solche des Ehemannes von insgesamt monatlich 1.149,31 DM gegenüber, so daß sich zugunsten der Ehefrau ein Ausgleichsbetrag von monatlich 440,90 DM ergibt. Zum Ausgleich herangezogen werden können im vorliegenden Fall nur Versorgungsanrechte des Ehemannes außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, nämlich solche bei der BWVÄ und der ZVK, wobei die BWVÄ die Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) eingeführt hat, während bei der ZVK das analoge Quasisplitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) in Betracht kommt. Welche Ausgleichsmethode in Fällen dieser Art anzuwenden ist, ist seit langem umstritten.

a) Die sogenannte Rangfolgenmethode geht davon aus, daß die anstelle des für verfassungswidrig erklärten § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. eingeführten Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings sowie des schuldrechtlichen Ausgleichs (§ 2 VAHRG) in der Weise in einem Rangverhältnis zueinander stehen, daß der Vorrang der Realteilung zukommt, auf diese das analoge Quasisplitting folgt und daß der schuldrechtliche Ausgleich an letzter stelle steht. Gefolgert wird dies teils aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3 VAHRG: „findet ein Ausgleich nach Abs. 2 nicht statt …”; § 2 VAHRG: „soweit der Ausgleich nicht nach § 1 durchgeführt werden kann …”), teils aus dem Grundsatz, daß der schuldrechtliche Ausgleich, der für den Berechtigten im Normalfall ungünstiger sei, möglichst zurückzudrängen ist. Danach sind in erster Linie der Realteilung unterliegende Anrechte zum Ausgleich heranzuziehen, und zwar bis zur Hälfte des ehezeitlich erworbenen Werts. Nur wenn der Ausgleichsbetrag dadurch nicht erschöpft wird, kommt das analoge Quasisplitting in Betracht und erst nach dessen Erschöpfung der schuldrechtliche Ausgleich.

Diese Methode, der das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall gefolgt ist, wird von der wohl überwiegenden Meinung vertreten (vgl. Gutdeutsch-Lardschneider FamRZ 1983, 845, 850 f; Klauser MDR 1983, 529, 531 f; Bergner SozVers. 1987, 57, 67; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 1 VAHRG Rdn. 11 unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in Nachtrag zur 11. Aufl., § 1587 b Rdn. 226; Palandt/Diedrichsen, BGB, 52. Aufl., Anh. III zu § 1587 b Rdn. 9 vor § 1 VAHRG; Erman/von Maydell, BGB, 9. Aufl., Anh. I zu § 1587 b § 1 VAHRG Rdn. 18 f; Rolland VAHRG, § 1 Rdn. 47; OLG Nürnberg FamRZ 1988, 1060, 1061; OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 757).

b) Die sogenannte Quotierungsmethode verneint ein Rangverhältnis zwischen den fraglichen Ausgleichsformen. Im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der in Betracht kommenden Versorgungsträger hält sie grundsätzlich für geboten, alle in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen anteilmäßig zum Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach dem Wertverhältnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag. Nur wenn sich im Einzelfall ergibt, daß ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibt, der sich auch durch Anwendung des § 3 b VAHRG nicht vermeiden läßt, sollen die Anrechte des Berechtigten in erster Linie gegen schuldrechtlich auszugleichende Anrechte des Verpflichteten verrechnet werden (vgl. Hahne/Glockner, FamRZ 1983, 221, 223 f; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 3 b VAHRG Rdn. 9 sowie in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Teil VI Rdn. 159; Borth, Versorgungsausgleich 2. Aufl. III Rdn. 60; Glockner/Klein, BB 1983, 448, 451; Zimmermann/Becker, SozVers. 1983, 257, 259; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1239, 1241 und 1990, 1252, 1254; unveröffentlichte Beschlüsse des OLG Hamm vom 15. Mai 1987 – 9 UF 132/87 – und des OLG Stuttgart vom 14. Dezember 1990 – 17 UR 461/89).

c) Abweichend von diesen Ansichten wird befürwortet, die Ausgleichssystematik des § 1587 b Abs. 1 und 2 analog anzuwenden, wobei etwa der Realteilung unterliegende Anrechte solchen im Sinne von § 1587 b Abs. 1 gleichgestellt werden (vgl. MünchKomm/Maier, 2. Aufl., § 1 VAHRG Rdn. 23 ff).

2. Angesichts dieser Meinungsvielfalt ist im Gesetzgebungsverfahren zum VAwMG vorgeschlagen worden, die Frage gesetzlich zu regeln (vgl. Hampel, FamRZ 1986, 218, 226). Der Bundesrat hielt eine Regelung im Sinne der Rangfolgenmethode für sachgerecht (BT-Drucks. 10/5447 S. 25), das Bundesjustizministerium hingegen eine solche im Sinne der Quotierungsmethode (Schnellbrief vom 4. Oktober 1985, wiedergegeben bei Bergner a.a.O.). Der Gesetzgeber ist keinem dieser Vorschläge gefolgt, sondern hat es bewußt der Praxis überlassen, in welcher Weise insoweit zu verfahren ist (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/6369 S. 19). Eine Anwendung des § 3 b VAHRG komme in diesen Fällen jedenfalls nur hinsichtlich des an sich dem schuldrechtlichen Ausgleichs verbleibenden Restbetrages in Betracht (a.a.O.).

3. Der Senat hält im Grundsatz die Anwendung der oben 1 b dargestellten Methode für geboten.

a) Die Rangfolgenmethode leidet daran, daß sie von einem Rangverhältnis ausgeht, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen Gründen angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in § 1 Abs. 3 VAHRG der Realteilung gegenüber dem analogen Quasisplitting und in § 2 VAHRG dem letzteren gegenüber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimmtes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Der Senat hat bereits entschieden, daß Gegenstand der Neuregelung in Teil I des VAHRG die Beseitigung der Beitragszahlungspflicht nach dem früheren § 1587 b Abs. 3 BGB war, ohne daß die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene Rangfolge für die Durchführung des Versorgungsausgleichs verändert wurde (Beschluß vom 6. Juli 1983 – IV b ZB 842/81 – FamRZ 1983, 1003, 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprünglichen Konzeption des 1. EheRG von § 1587 b Abs. 3 BGB a.F. erfaßt wurden, sind demgemäß grundsätzlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gemäß § 1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Letzteres wird von der oben unter 1 c) aufgeführten Auffassung zu Unrecht vernachlässigt. Es kann auch nicht angenommen werden, daß ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelmäßig dem Ausgleichsberechtigten eine größere Sicherheit biete als etwa ein dem analogen Quasisplitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ höherwertig wäre. Die Realteilung kann im Rahmen jeder betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden; die berufsständische Versorgung eines öffentlich-rechtlichen Trägers, die dem analogen Quasisplitting unterliegt und zur Begründung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung führt, bietet z.B. dem Berechtigten hinsichtlich der Wachstumschancen und der Stabilität jedenfalls gleiche Gewähr. Eine geringere Qualität hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er – abgesehen vom Falle des § 3 a VAHRG – dem Berechtigten keine eigenständige Versorgung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FamZ 1986, 543, 547). Das Anliegen, diese Ausgleichsform zurückzudrängen, kann aber die Vernachlässigung des Interesses der Versorgungsträger an einer möglichst gleichmäßigen Belastung nicht auch in Fällen rechtfertigen, in denen sich ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag bei deren anteilmäßiger Heranziehung gar nicht ergibt. Gesetzlich geboten ist die gleichmäßige Belastung mehrerer Versorgungsträger etwa nach § 3 a Abs. 1 Satz 3 VAHRG im Rahmen des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs. Auch im vorliegenden Fall, in dem es bei einer quotierten Aufteilung des Ausgleichsbetrages von monatlich 440,90 DM auf die BWVÄ und die ZVK zu einem schuldrechtlich auszugleichen Restbetrag nicht kommt, ist nicht einzusehen, warum allein die BWVÄ zum Ausgleich herangezogen werden soll. Soweit sich bei einer Quotierung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag ergibt, bietet noch § 3 b VAHRG die Möglichkeit, insoweit zu einem öffentlich-rechtlichen Ausgleich zu gelangen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Berechtigte aus besonderen Gründen im Einzelfall den schuldrechtlichen Ausgleich bevorzugen kann (vgl. dazu Schwab/Hahne a.a.O.); der Senat hat in einem solchen Fall entschieden, daß das Gericht gehindert ist, den Ausgleich gegen den Willen des Berechtigten in den Formen des § 3 b VAHRG durchzuführen (Beschluß vom 30. September 1992 – XII ZB 99/88 – BGHR VAHRG § 3 b Abs. 1 Ermessen 1 = FamRZ 1993, 172 f). Die Rangfolgenmethode ist nach allem jedenfalls abzulehnen, soweit es – wie hier – um das Verhältnis zwischen den Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings geht.

b) Die Quotierungsmethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darum handelt, in welcher Weise mehrere dem analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zum Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. September 1984 – IV b ZR 927/80 – FamRZ 1984, 1214, 1216 und vom 5. Dezember 1990 – XII ZB 26/90 – BGHR VAHRG § 1 Abs. 3 Versorgungsträger, mehrere 1 = FamRZ 1991, 314). Ihr ist generell gegenüber der Rangfolgenmethode der Vorzug zu geben, allerdings mit einer Einschränkung: Verbleibt nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, der auch nicht aufgrund von § 3 b VAHRG öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, ist das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung höher zu bewerten als das Interesse der Versorgungsträger an einer gleichmäßigen Belastung. Dem ist dadurch Rechnung zu tragen, daß dem Gericht ein in jenem Interesse auszuübendes Ermessen eingeräumt wird, die Versorgungen, die ein Realsplitting zulassen oder einem analogen Quasisplitting unterliegen, in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen als es dem quotenmäßigen Anteil entspricht. Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 1992 – XII ZB 8/90 – BGHR VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1 Anrechte, mehrere 1 = FamRZ 1992, 921). Als Grenze ist allerdings zu beachten, daß dem Verpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechts verbleiben muß (vgl. Hampel a.a.O. S. 225). Anders als bei der Rangfolgenmethode kann aber auch ein dem analogen Quasisplitting unterliegendes Anrecht in erster Linie in Anspruch genommen werden.

4. Nach diesen Grundsätzen kann es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weil das Oberlandesgericht der Rangfolgenmethode gefolgt ist, obwohl sich bei einer Quotierung des Ausgleichsbetrages kein dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibender Restbetrag ergibt. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. Zwischenzeitlich ist das Rentenreformgesetz 1992 in Kraft getreten. Es wirkt sich dahin aus, daß die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Maßgabe dieses Gesetzes neu festzustellen und im Rahmen der Dynamisierung des Anrechts des Ehemannes bei der ZVK Rechengrößen heranzuziehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt sind (vgl. im einzelnen Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 – XII ZB 58/91 – BGHR BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294). Die Neufeststellung der Anwartschaften der Ehefrau obliegt dem Tatrichter, an den danach die Sache zurückzuverweisen ist.

 

Unterschriften

Blumenröhr, Krohn, Zysk, Hahne, Gerber

 

Fundstellen

Haufe-Index 1679903

NJW 1994, 48

Nachschlagewerk BGH

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