Verfahrensgang
LG Flensburg (Urteil vom 25.11.2009) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Brause, Sander, Schneider, König, Bellay
Fundstellen
Dokument-Index HI2419613 |
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