Verfahrensgang

LG Flensburg (Urteil vom 25.11.2009)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 25. November 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Brause, Sander, Schneider, König, Bellay

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2419613

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