Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtschuldnerhaftung § 133 UmwG. Insolvenzverwalter. Keine Geltendmachung der Mithaftung § 93 InsO

 

Leitsatz (amtlich)

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die Mithaftung des an der Spaltung beteiligten Rechtsträgers geltend zu machen.

 

Normenkette

InsO § 93; UmwG § 133

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 22.08.2012; Aktenzeichen 7 U 172/11)

LG Potsdam (Entscheidung vom 12.08.2011; Aktenzeichen 4 O 223/09)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

Die beabsichtigte Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Vorschrift des § 93 InsO kann weder unmittelbar noch entsprechend auf den hier in Rede stehenden Fall einer Haftung nach § 133 UmwG angewandt werden. Sie setzt die allgemeine Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft voraus, die allen Gläubigern dieser Gesellschaft gleichmäßig zugute kommen soll. Die Notwendigkeit, eine Sondermasse zugunsten bestimmter Gläubiger zu bilden, stellt sich nur im Ausnahmefall der beschränkten Nachhaftung (vgl. BGH, Beschl. v. 20.11.2008 - IX ZB 199/05, NZI 2009, 108 Rz. 9). Die Haftung nach § 133 UmwG knüpft demgegenüber an eine Auf- oder Abspaltung oder eine Ausgliederung an (§ 123 UmwG) und gilt von vornherein nur für die Gruppe der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers.

Rz. 2

Die vom Kläger aufgeworfene Frage nach einer entsprechenden Anwendung des § 93 InsO auf den Fall der Haftung nach § 133 UmwG kann im Prozesskostenhilfeverfahren beantwortet werden. Schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können; denn sonst würde der unbemittelten Partei im Gegensatz zu der bemittelten die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Rechtsfragen angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf Auslegungshilfen, die von bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellt werden, ohne Schwierigkeiten beantwortet werden können (BVerfG NJW 2008, 1060, 1061). So liegt der Fall hier. Die Ermächtigung nach § 93 InsO gilt für die unmittelbare unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO); sie kann nicht auf beliebige andere Fälle gesamtschuldnerischer Haftung übertragen werden. In einem Hauptsacheverfahren kann dann, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, gem. § 552a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einen (einstimmigen) Beschluss entschieden werden.

 

Fundstellen

DB 2013, 1661

DB 2013, 8

DStR 2013, 13

WPg 2013, 1020

EBE/BGH 2013

NZG 2013, 1072

WM 2013, 1413

ZIP 2013, 1433

ZIP 2013, 55

AG 2013, 594

DZWir 2013, 598

JZ 2013, 512

MDR 2013, 1066

NZI 2013, 747

ZInsO 2013, 1471

GWR 2013, 365

KSI 2013, 242

NJW-Spezial 2013, 471

StX 2013, 527

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge