Verfahrensgang

LG Leipzig (Entscheidung vom 08.06.2020; Aktenzeichen 306 Js 37449/19 1 Ks)

 

Tenor

Die Gehörsrüge des Verurteilten betreffend den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 8. Juni 2020 mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger des Verurteilten am 14. Dezember 2020 zugegangen. Mit am 22. Dezember 2020 eingegangenen Schreiben seines Verteidigers rügt der Verurteilte die Verletzung rechtlichen Gehörs.

Rz. 2

Die Gehörsrüge nach § 356a StPO ist unzulässig, weil der Verurteilte den Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO gestellt hat.

Rz. 3

Sie wäre aber auch unbegründet, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht vorliegt. Der Senat hat bei der Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Dies gilt auch für dessen Gegenerklärung vom 9. November 2020.

Rz. 4

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

 

Unterschriften

Gericke, Mosbacher, Köhler, Resch, von Häfen

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14321189

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