Tenor

1. Die sofortige Beschwerde gegen die im Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 17. Februar 2000 enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der I. Senat des Anwaltsgerichtshofs Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 17. Februar 2000 nicht zugelassen hat, wird zurückgewiesen (§ 145 Abs. 5 BRAO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

 

Gründe

Das Anwaltsgericht Berlin hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Verschwiegenheitspflichten in einem Fall und des Werbeverbots in zwei Fällen die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 10.000,– DM verhängt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts hat der Anwaltsgerichtshof mit der Maßgabe verworfen, daß der Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung des Werbeverbots zu den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 3.000,– DM verurteilt wird. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwalt die Kosten der Berufung trage, und die Revision nicht zugelassen.

Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Nichtzulassungsbeschwerde und mit der Kostenbeschwerde.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet (§ 145 Abs. 5 BRAO).

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs ist nur zulässig, wenn sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung oder in den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist. Das ist nicht der Fall. Zwar läßt § 464 Abs. 3 StPO die isolierte Kostenbeschwerde grundsätzlich zu. Abgesehen davon, daß nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO sie aber dann unzulässig ist, wenn die Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist – was hier durch die Nichtzulassung der Revision gegeben ist –, folgt die Unanfechtbarkeit hier aus § 304 Abs. 4 StPO. Danach sind Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts, dem der Anwaltsgerichtshof gleichsteht, mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt auch, wenn die Kosten- und Auslagenentscheidung Bestandteil eines Urteils ist, weil sie vom Gesetz hinsichtlich der (isolierten) Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung behandelt wird (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1978 – AnwSt(B) 5/78; vom 11. Mai 1981 – AnwSt(B) 2/81; vom 26. Mai 1986 – AnwSt(B) 3/86 und vom 13. April 1992 – AnwSt(B) 1/92).

 

Unterschriften

Deppert, Basdorf, Schlick, Otten, Salditt, Schott, Wosgien

 

Fundstellen

Dokument-Index HI613465

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