Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung der Berufspflichten

 

Tenor

Die (sofortige) Beschwerde des Rechtsanwalts gegen den Beschluß des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. November 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen. Seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung hat der Anwaltsgerichtshof als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Rechtsanwalt (sofortige, vgl. § 46 Abs. 3 StPO) Beschwerde eingelegt.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft.

Auf das anwaltsgerichtliche Verfahren sind, soweit die Bundesrechtsanwaltsordnung keine eigenen Regeln enthält, die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden (§ 116 Satz 2 BRAO). Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts, die nicht im ersten Rechtszug erlassen worden sind, generell ausgeschlossen. Beschlüsse des Anwaltsgerichtshofs stehen insoweit Entscheidungen des Oberlandesgerichts gleich (BGHSt 37, 356, 357; BGH, Beschluß vom 10. Mai 1999 – AnwSt(B) 15/98 –; st. Rspr.; vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 116 Rdn. 67, § 142 Rdn. 4). Der angegriffene Beschluß ist daher unanfechtbar.

 

Unterschriften

Hirsch, Basdorf, Ganter, Terno, Salditt, Christian, Wosgien

 

Fundstellen

Haufe-Index 547463

BRAK-Mitt. 2001, 139

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge