Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 01.11.2016; Aktenzeichen 1 W 146/16)

AG Berlin-Schöneberg (Entscheidung vom 17.02.2016; Aktenzeichen 71d III 671/15)

 

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert: 5.000 EUR.

 

Gründe

Rz. 1

Die dem männlichen Geschlecht angehörenden Antragsteller haben am 6.12.2014 vor dem Standesamt Kopenhagen (Dänemark) die Ehe geschlossen und deren Nachbeurkundung beim Standesamt Neukölln von Berlin beantragt. Das Standesamt hat die in Dänemark geschlossene Ehe als Lebenspartnerschaft i.S.d. Art. 17b Abs. 4 EGBGB nachbeurkundet. Den Antrag der Antragsteller, das Standesamt anzuweisen, ihre in Dänemark geschlossene Ehe als Ehe nachzubeurkunden, hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das KG zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom KG zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsteller. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.7.2017 (BGBl. I, 2787) hat das jetzt zuständige Standesamt des Bezirks Tempelhof-Schöneberg von Berlin die Ehe antragsgemäß nachbeurkundet.

Rz. 2

Nachdem das Standesamt im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Ehe der Antragsteller in der gewünschten Weise nachbeurkundet hat, ist das Anweisungsverfahren damit in der Hauptsache erledigt (vgl. BGH v. 22.11.2017 - XII ZB 578/16, FamRZ 2018, 198 Rz. 8).

 

Fundstellen

Haufe-Index 11754126

FamRZ 2018, 1110

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