Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 04.01.2008) |
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 18.03.2009; Aktenzeichen 2 BvR 229/09) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht handelte (UA 9, 33). Die missverständliche Formulierung, der Angeklagte habe das Rauschgift „mindestens zum Einkaufspreis” veräußert (UA 8, 9), wurde ersichtlich lediglich zur Berechnung des Verfallsbetrages gewählt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen
Dokument-Index HI2562460 |
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