Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 02.11.2022; Aktenzeichen 51 T 352/22)

AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 26.08.2022; Aktenzeichen 35 M 1502/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.01.2024; Aktenzeichen I ZB 114/22)

BGH (Beschluss vom 26.10.2023; Aktenzeichen I ZB 114/22)

 

Tenor

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung wird bewilligt.

 

Gründe

Rz. 1

Die öffentliche Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zu bewilligen, weil eine Zustellung an den Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weder unter der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragenen inländischen Geschäftsanschrift der Schuldnerin (M.,    B.  ) noch unter der ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift der Schuldnerin (Me.,    B.  ) möglich war und im Handelsregister keine für Zustellungen empfangsberechtigte Person eingetragen ist (§ 575 Abs. 4 Satz 2, § 185 Nr. 2, § 186 Abs. 1 ZPO).

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15760807

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