Tatbestand

Zwar kann ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, daß einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (BGH, NJW 1991,1359 = MDR 1991,1094). In einem solchen Fall ist ihm auch kein Vorwurf daraus zu machen, daß er keine Nachforschungen anstellt, wenn eine Mitteilung über die Verlängerung der Frist ausbleibt (BGH, NJW 1991,2080). Wird ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist jedoch überhaupt nicht begründet, so muß der Antragsteller damit rechnen, daß in einer grundlosen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine nicht gerechtfertigte Verzögerung des Rechtsstreites gesehen wird und der Antrag zurückgewiesen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993140

NJW 1992, 2426

DRsp IV(416)317Nr.4b

VersR 1993, 379

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