Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 6

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.06.2016; Aktenzeichen 4 U 129/15)

LG Hanau (Entscheidung vom 21.05.2015; Aktenzeichen 7 O 1336/13)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 7.6.2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte mit notarieller Urkunde vom 11.4.2002 zugunsten des Beklagten zur Sicherung etwaiger Honoraransprüche an ihren zwei Grundstücken eine Grundschuld über 20.000 EUR bestellt. Dem Beklagten stehen keine Honoraransprüche mehr zu. Daher verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Bewilligung der Löschung der Grundschuld, hilfsweise "den Verzicht auf die Grundschuld und die Bewilligung der Löschung".

Rz. 2

Das LG hat der Klage im Hauptantrag im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld sei verjährt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin die Zulassung der Revision erreichen.

II.

Rz. 3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

Rz. 4

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 24.10.2007 - IV ZR 99/07, juris Rz. 5). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Bestimmung ihrer Beschwer nicht der Grundstückswert maßgeblich. Der Wert des Streites um die Löschung einer Grundschuld folgt vielmehr in der Regel dem Nennbetrag des eingetragenen Rechts, gleichviel ob für die Wertbestimmung § 3 oder § 6 ZPO herangezogen wird (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - IX ZR 232/04, NJW 2006, 1286 Rz. 4, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 166, 74; Beschl. v. 24.10.2007 - IV ZR 99/07, juris Rz. 6). Der Nennbetrag der Grundschuld beträgt hier 20.000 EUR und übersteigt damit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

Rz. 5

2. Der Umstand, dass die Frage der Verjährbarkeit des gesetzlichen Anspruchs des Eigentümers aus § 1169 BGB (hier i.V.m. § 1192 Abs. 1 BGB) umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt ist (vgl. nur Otte, DNotZ 2011, 897; MünchKomm/BGB/Lieder, 7. Aufl., § 1169 Rz. 11, jeweils m.w.N.), ändert nichts daran, dass die Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtüberschreitens der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.

III.

Rz. 6

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt entsprechend dem Nennbetrag der Grundschuld 20.000 EUR.

Rz. 7

Allerdings wird die Frage, wie der Streitwert einer Klage auf Löschung einer nicht mehr valutierten Grundschuld zu bemessen ist, uneinheitlich beantwortet. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass lediglich ein Bruchteil des Nennbetrags der Grundschuld anzusetzen sei, da es nur um die Beseitigung einer formell noch bestehenden grundbuchmäßigen Position gehe (OLG Stuttgart MDR 2010, 778; OLG Nürnberg MDR 2009, 217; OLGReport Frankfurt 2008, 321; OLGReport Rostock 2009, 969, 970; OLG Celle MDR 2005, 1196; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rz. 16 Stichwort "Löschung"; Wöstmann in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 6 Rz. 18; Wieczorek/Schütze/Kruis, ZPO, 4. Aufl., § 3 Stichwort "Löschung"; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 3 Rz. 99; N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rz. 3548 ff.; offen gelassen BGH, Beschl. v. 12.3.2013 - II ZR 214/10, juris Rz. 4; BVerfG NJW-RR 2000, 946, 947; vgl. auch BGH, Beschl. v. 15.4.2010 - V ZR 182/09, juris Rz. 5). Nach anderer Ansicht ist auch bei einer nicht valutierten Grundschuld deren eingetragener Nennwert maßgeblich, da es wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung gehe (OLG Düsseldorf MDR 1999, 506, 507; OLG Saarbrücken MDR 2001, 897; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rz. 36; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 13. Aufl., § 3 Rz. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 6 R. 14; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., § 48 GKG Anh. I (§ 6 ZPO) Rz. 14). Richtigerweise bemisst sich der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert; denn sowohl bei einem Verkauf als auch bei einer möglichen Beleihung wirkt sich die dingliche Belastung des Grundbesitzes im Regelfall in voller Höhe des Nennwertes zum Nachteil des Eigentümers aus (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1999, 506, 507).

 

Fundstellen

Haufe-Index 10494420

NJW 2017, 8

DWW 2017, 156

NJW-RR 2017, 847

JurBüro 2017, 252

ZfIR 2017, 292

JZ 2017, 355

MDR 2017, 608

AGS 2017, 333

NJW-Spezial 2017, 322

RVGreport 2017, 232

RENO 2017, 16

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