Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 23.02.2005) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Schuldspruch im Fall 4 der Urteilsgründe wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 StGB). Eine weitergehende Schuldspruchänderung ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch das Senatsurteil vom heutigen Tag erfolgt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Bode, Otten, Rothfuß, Fischer
Fundstellen
Dokument-Index HI2554903 |
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