Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.10.2014)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bedarf keiner Entscheidung, ob die unter anderem zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe mit „direktem Tötungsvorsatz” – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hiermit Tötungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades gemeint – gehandelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 28. Juni 2012 – 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 – 1 StR 3/15, NStZ-RR 2015, 171). Da das Landgericht der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Mordmerkmale bei der Bemessung der Strafe besonderes Gewicht beigemessen und die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfolgen hinausgehenden besonderen physischen und psychischen Beeinträchtigungen der Nebenklägerin erschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat sicher ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwaigen Wertungsfehler beruht.

 

Unterschriften

Fischer, Appl, Eschelbach, Ott, Bartel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI9497092

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