Leitsatz (amtlich)

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (im Anschluss an BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897).

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4, § 1908b Abs. 3; FamFG § 295

 

Verfahrensgang

LG Zwickau (Beschluss vom 23.08.2017; Aktenzeichen 9 T 193/17)

AG Zwickau (Entscheidung vom 28.06.2017; Aktenzeichen 12 XVII 633/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des LG Zwickau vom 23.8.2017 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11.9.2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Für die 1991 geborene und an einem Down-Syndrom (Trisomie 21) leidende Betroffene wurde erstmals durch Beschluss vom 31.3.2010 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Gleichzeitig wurden ihre Mutter (Beteiligte zu 1) und ihr Vater (Beteiligter zu 2) zu Mitbetreuern mit den Aufgabenkreisen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Postkontrolle, Geltendmachung von Ansprüchen aller Art sowie Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden, in heim- und pflegerechtlichen Angelegenheiten und in Angelegenheiten der beruflichen Rehabilitation bestellt.

Rz. 2

Nach Einholung eines ärztlichen Zeugnisses und nach Anhörung der Betroffenen hat das AG die Betreuung verlängert, die Überprüfungsfrist auf sieben Jahre bestimmt und den Vater als (Mit-)Betreuer entlassen. Auf die gegen seine Entlassung als Betreuer gerichtete Beschwerde des Vaters hat das LG die amtsgerichtliche Entscheidung insoweit aufgehoben.

Rz. 3

Hiergegen wendet sich die Mutter mit ihrer Rechtsbeschwerde, die weiterhin das Ziel verfolgt, alleinige Betreuerin der Betroffenen zu werden.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

Rz. 5

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass kein wichtiger Grund i.S.v. § 1908b BGB für die Entlassung des Vaters als Mitbetreuer vorliege. Die Entlassung eines Betreuers komme dann in Betracht, wenn dessen Eignung nicht mehr gewährleistet sei, weil etwa die Sachkenntnis fehle oder Pflichten missachtet worden seien. Allein auf den Umstand, dass der Vater nunmehr von der Mutter getrennt lebe und aus der Familienwohnung ausgezogen sei, könne die Entlassung daher nicht gestützt werden. Soweit der Vater einen Bericht über die Führung der Betreuung nicht (mit-)unterzeichnet habe, sei dies vom Gericht seinerzeit nur gegenüber der Mutter beanstandet worden. Es sei nicht festgestellt worden, warum der Vater seiner Berichtspflicht nicht nachgekommen sei und ob ihn entsprechende Aufforderungen nach seinem Wohnsitzwechsel überhaupt erreicht hätten. Zudem sei dem Vater kein rechtliches Gehör zu seiner Entlassung gewährt worden.

Rz. 6

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass die Frage der Auswahl des Betreuers im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Betreuung nicht am Maßstab des § 1908b Abs. 1 BGB zu beantworten ist, wie dies die Instanzengerichte meinen.

Rz. 7

a) Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, regelt § 1908b Abs. 1 BGB zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB. Dies folgt aus dem Rechtscharakter der Verlängerungsentscheidung als erneute vollständige Einheitsentscheidung über die Betreuung und ergibt sich aus § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach dem für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers die Verfahrensvorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entsprechend gelten (BGH v. 19.7.2017 - XII ZB 57/17, FamRZ 2017, 1612 Rz. 14 m.w.N.; v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rz. 17 m.w.N.).

Rz. 8

b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf diesem Rechtsfehler, denn das Beschwerdegericht hat sich - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht die Frage gestellt, inwieweit es bei der Auswahl des Betreuers an die Wünsche der Betroffenen (§ 1897 Abs. 4 BGB) gebunden ist.

Rz. 9

Die Betroffene hat bei ihrer Anhörung durch das AG am 28.6.2017 ausweislich des Anhörungsprotokolls angegeben, sie sei "damit einverstanden, dass ihr Vater als Betreuer entlassen" werde. Das Beschwerdegericht wird durch eigene Anhörung der Betroffenen zu klären haben, ob danach der Wunsch der Betroffenen besteht, allein durch die Mutter (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB) oder jedenfalls nicht mehr durch den Vater (§ 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB) betreut zu werden. Sofern die Betroffene keinen dahingehenden Vorschlag äußern sollte, wird sich das Beschwerdegericht unter verständiger Würdigung der Interessen und des Wohls der Betroffenen wie bei einer Erstentscheidung auch damit auseinanderzusetzen haben, ob die Angelegenheiten der Betroffenen bei einer gemeinsamen Betreuung durch ihre Eltern i.S.d. § 1899 Abs. 1 BGB besser besorgt werden können, was einerseits dem Leitbild einer an die gemeinsame elterliche Sorge anschließenden gemeinsamen Betreuung eines volljährig gewordenen geistig behinderten Kindes durch beide Eltern entspricht (vgl. BT-Drucks. 11/4528, 130), andererseits aber bei erheblichen persönlichen Spannungen zwischen den Eltern nicht ohne Weiteres der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 292, 293).

Rz. 10

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11575939

NJW 2018, 8

FamRZ 2018, 707

FuR 2018, 322

NJW-RR 2018, 513

FGPrax 2018, 172

BtPrax 2018, 112

JZ 2018, 308

MDR 2018, 527

Rpfleger 2018, 2

Rpfleger 2018, 378

FF 2018, 219

FamRB 2018, 316

NZFam 2018, 425

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