Verfahrensgang

LG Neubrandenburg (Urteil vom 20.06.2011)

 

Tenor

Die Revision der Beschwerdeführerin … G. gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe ein Jahr und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Beschwerdeführerin erstrebt mit ihrer Revision vorrangig eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes.

Rz. 2

Die Revision ist unzulässig; denn der Beschwerdeführerin fehlt die Befugnis zum Anschluss als Nebenklägerin.

Rz. 3

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Der erhobenen öffentlichen Klage können sich die Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten anschließen (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um die Stieftochter des Tatopfers. Dies ergibt sich aus der Anschlusserklärung des Nebenklägervertreters vom 26.05.2011 (Bd. IV, Bl. 10). Entgegen der darin geäußerten Ansicht ergibt sich aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.09.1995 – 3 StR 328/95 – ausdrücklich, dass der Stiefvater eines Getöteten nicht zu den nebenklageberechtigten Personen im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO gehört (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 395 Rn. 8) und auch eine gleichwohl erfolgte Zulassung eine Nebenklägerstellung nicht begründen kann. Mithin gehört auch die Beschwerdeführerin nicht zu dem nebenklageberechtigten Personenkreis und kann deshalb auch kein Rechtsmittel einlegen.”

Rz. 4

Dem stimmt der Senat zu.

 

Unterschriften

Becker, Pfister, Schäfer, Mayer, Menges

 

Fundstellen

Haufe-Index 2968008

NStZ 2012, 587

NStZ 2012, 7

NStZ-RR 2014, 169

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