Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle. Wert des Beschwerdegegenstands. Berufung. Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. Verteilung der Insolvenzmasse. Streitwertfestsetzung. Klageerhebung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung nach dem Betrag, der zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten war.

 

Normenkette

ZPO § 4 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 182

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 15.06.2015; Aktenzeichen 13 U 927/15)

LG München I (Entscheidung vom 09.02.2015; Aktenzeichen 35 O 3496/14)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG München vom 15.6.2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: Bis zu 1.500 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Kläger erwarben drei Kommanditbeteiligungen an einer Fonds KG. Die S. GmbH (fortan: Schuldnerin) ist Gründungsgesellschafterin und Komplementärin des Fonds. Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb der Kommanditbeteiligungen gegen die Schuldnerin geltend. Das AG München eröffnete mit Beschluss vom 26.4.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

Rz. 2

Mit drei Schreiben vom 7.6.2013 meldeten die Kläger zwei Forderungen über 26.250 EUR sowie eine Forderung über 21.000 EUR, jeweils zzgl. einer Auslagenpauschale von 20 EUR zur Tabelle an. Der Beklagte lehnte die Feststellung zur Tabelle ab.

Rz. 3

Mit ihrer Feststellungsklage beantragen die Kläger in erster Linie, eine Insolvenzforderung von 73.500 EUR Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen der Kläger festzustellen. Der Beklagte machte in erster Instanz u.a. geltend, dass die liquiden Mittel gerade ausreichend seien, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Eine Quote sei nicht zu erwarten. Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen und den Streitwert auf 500 EUR festgesetzt. Die von den Klägern eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Rz. 5

1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der nach § 511 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert von über 600 EUR sei nicht erreicht. Gemäß § 182 InsO i.V.m. § 3 ZPO komme es auf das wirtschaftliche Interesse des Gläubigers an der Feststellung seiner Forderung an. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Streitwertfestsetzung sei gem. § 182 InsO derjenige der Klageerhebung. Zu diesem Zeitpunkt sei keine Quote zu erwarten gewesen. Änderungen, die im Laufe des Rechtsstreits einträten, seien unerheblich. Dass zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels möglicherweise eine andere Quote zu erwarten gewesen sei, ändere nichts. § 4 ZPO besage nur, dass ein Steigen oder Sinken des Wertes des Streitwerts im Vergleich zum Tag des Eingangs der Klage oder des Eingangs der Rechtsmittelschrift ohne Einfluss auf die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels sei.

Rz. 6

2. Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Wie die Rechtsbeschwerde darlegt, weicht das Berufungsgericht mit seiner Rechtsprechung vom allgemeinen Verständnis des § 4 ZPO ab.

Rz. 7

a) Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil das Berufungsgericht § 4 ZPO missversteht. Ob eine Berufung die erforderliche Beschwerdesumme erreicht, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.

Rz. 8

aa) Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einlegung maßgebend (BGH, Beschl. v. 14.1.2009 - XII ZB 146/08, NJW-RR 2009, 793 Rz. 9 m.w.N.). Damit ist auch für die Bemessung des Wertes der Beschwer regelmäßig auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen (BGH, Urt. v. 19.12.1950 - I ZR 7/50, BGHZ 1, 29, 30; v. 9.9.1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812 m.w.N.; v. 17.7.2008 - IX ZR 126/07, ZIP 2008, 1744 Rz. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 4 Rz. 9; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 511 Rz. 19). Durch eine spätere Verminderung der Beschwerdesumme wird das Rechtsmittel regelmäßig nicht unzulässig (BGH, Urt. v. 17.7.2008, a.a.O., m.w.N.). Dies ergibt sich aus § 4 ZPO, der den Stichtag für die Wertberechnung festlegt, ohne selbst einen Bewertungsmaßstab aufzustellen. Damit sind im Allgemeinen die in diesem Zeitpunkt bestehenden Verhältnisse für die Wertberechnung maßgeblich.

Rz. 9

bb) Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich - bei unverändertem Streitgegenstand - der Wert des Beschwerdegegenstandes gegenüber dem Zuständigkeitsstreitwert erster Instanz verändert hat.

Rz. 10

(1) § 4 ZPO bestimmt unterschiedliche Zeitpunkte für die Wertberechnung. Danach ist im Allgemeinen die Einreichung der Klage entscheidend, in der Rechtsmittelinstanz jedoch der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels. Es handelt sich dabei um eine bewusste Wertentscheidung des Gesetzgebers. § 4 ZPO stellte ursprünglich für die Wertberechnung ausschließlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage ab; der für den Zeitpunkt der Klageerhebung angenommene Wert sollte für die Dauer des Rechtsstreits maßgebend bleiben (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 2, ZPO, S. 147). Erst mit Gesetz vom 8.7.1922 (RGBl I 1922, 569) erhielt § 4 ZPO als Reaktion auf die damalige Inflationszeit und die damit einhergehenden Veränderungen des Wertmaßstabes (Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rz. 16) die heutige Fassung.

Rz. 11

§ 4 ZPO zielt damit darauf ab, die Bedeutung von Wertschwankungen bei gleichbleibendem Streitgegenstand für die Dauer einer Instanz auszuschließen. Hingegen ist der Rechtsmittelwert ohne Bindung an den Zuständigkeitsstreitwert festzustellen (Kruis, a.a.O., Rz. 10). Angesichts der vom Gesetz vorgesehenen unterschiedlichen Zeitpunkte für den Zuständigkeits- und den Rechtsmittelstreitwert können sich bei identischem Streitgegenstand unterschiedliche Werte ergeben (Kruis, a.a.O., Rz. 16). Dabei kann der Wert höher oder niedriger als bei Einreichung der Klage sein.

Rz. 12

(2) § 182 InsO bestimmt lediglich, welche Maßstäbe für die Wertberechnung bei einer Klage auf Feststellung einer Forderung anzulegen sind, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten wird. Die Vorschrift sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung maßgebend ist. Insoweit bleibt es gem. § 4 InsO i.V.m. § 4 Abs. 1 ZPO bei den allgemeinen Regeln (MünchKomm/InsO/Schumacher, 3. Aufl., § 182 Rz. 10).

Rz. 13

Mithin kommt es im Streitfall für die Frage, ob die Mindestbeschwer erreicht ist, darauf an, welche Quote für die Forderung zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zu erwarten war (vgl. BGH, Beschl. v. 29.6.1994 - VIII ZR 28/94, ZIP 1994, 1193, 1194; Urt. v. 9.9.1999 - IX ZR 80/99, ZIP 1999, 1811, 1812; OLG Celle ZIP 2005, 1571 f.; MünchKomm/InsO/Schumacher, a.a.O.; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 182 Rz. 26;Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 182 Rz. 4). Unerheblich ist hingegen, welche Quote bei Einreichung der Klage zu erwarten war.

Rz. 14

b) Nach diesen Maßstäben ist die Berufung der Kläger zulässig. Da das LG die Feststellungsklage in vollem Umfang abgewiesen hat, ist für die Beschwer der Kläger maßgeblich, welchen Wert die Feststellungsklage bei Einlegung der Berufung hatte. Dies war hier der 11.3.2015. Nach den ausführlichen Angaben des Beklagten, die sich die Kläger zu eigen gemacht haben und an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, war selbst bei ungünstigen Annahmen am 11.3.2015 jedenfalls mit einer Quote von 1,91 v.H. zu rechnen. Dies ergibt gem. § 182 InsO, § 3 ZPO eine Beschwerdesumme von mindestens 1.403,85 EUR, welche die Grenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt.

Rz. 15

3. Das Berufungsgericht wird daher in der Sache zu entscheiden haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängen, nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden können (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 165/02, ZIP 2003, 2379, 2381; v. 21.5.2015 - III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rz. 18 m.w.N.; MünchKomm/InsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rz. 15). Ansprüche, die durch eine Zug-um-Zug zu erbringende Leistung eingeschränkt sind, müssen entsprechend § 45 Satz 1 InsO in einen Geldbetrag umgerechnet werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9064098

NJW 2016, 6

NJW-RR 2016, 433

EWiR 2016, 287

JurBüro 2016, 258

NZG 2016, 948

WM 2016, 365

ZIP 2016, 342

DZWir 2016, 288

JZ 2016, 210

MDR 2016, 300

MDR 2016, 8

NZI 2016, 167

NZI 2016, 7

ZInsO 2016, 408

AGS 2016, 185

PAK 2016, 38

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge