Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 19.10.2016)

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte G. auch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Annahme bandenmäßiger Begehung im Fall 1 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen zum Zeitpunkt der Bandenabrede (UA S. 52) nicht getragen. Der Senat schließt aus, dass sich dieser Fehler, der ohnehin den Schuldspruch nicht betrifft, auf die Zumessung der Einzelstrafe für diesen Fall ausgewirkt hat.

Der Ausspruch nach § 111i StPO bleibt bestehen (§ 14 EGStPO).

 

Unterschriften

Mutzbauer, Sander, Schneider, Berger, Mosbacher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11128241

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