Leitsatz (amtlich)

Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat - unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften - nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden. Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gem. § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist ggf. vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden.

 

Normenkette

ZPO § 850h Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 03.09.2012; Aktenzeichen 23 T 494/12)

AG Rheda-Wiedenbrück (Beschluss vom 16.08.2012; Aktenzeichen 10 M 937/12)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden der Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 3.9.2012 und der Beschluss des AG - Vollstreckungsgericht - Rheda-Wiedenbrück vom 16.8.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren, an das AG - Vollstreckungsgericht - zurückverwiesen.

Das AG - Vollstreckungsgericht - darf den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht aus den Gründen der aufgehobenen Beschlüsse ablehnen.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer in einem Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung (Hauptbetrag 404 EUR) sowie wegen Kosten.

Rz. 2

Der Gläubiger hat den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, durch den u.a. die gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen werden sollen.

Rz. 3

Die Schuldnerin und der Drittschuldner leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Der Drittschuldner ist berufstätig, während die Schuldnerin arbeitslos ist und den gemeinsamen Haushalt führt.

Rz. 4

Der Gläubiger ist der Ansicht, gem. § 850h Abs. 2 ZPO gelte im Verhältnis zwischen ihm und dem Drittschuldner eine angemessene Vergütung für die Haushaltsführung seitens der Schuldnerin als geschuldet; diese Vergütung unterliege dem Pfändungszugriff.

Rz. 5

Das AG - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung als unzulässig zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen diesen Beschluss ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers, mit der er den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen der angeblichen Ansprüche der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aus einem fiktiven Arbeitseinkommen für die Haushaltsführung weiterverfolgt.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschlüsse des Beschwerdegerichts und des AG - Vollstreckungsgericht - sowie zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Rz. 7

1. Das Beschwerdegericht führt im Wesentlichen Folgendes aus:

Rz. 8

Das AG - Vollstreckungsgericht - habe zutreffend ausgeführt, dass die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu den Arbeiten und Diensten gehöre, die üblicherweise vergütet würden; ein nach § 850h Abs. 2 ZPO pfändbarer Anspruch werde hierdurch nicht begründet. Persönliche und wirtschaftliche Leistungen würden in einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft regelmäßig nicht abgerechnet, sondern von dem Partner erbracht, der dazu in der Lage sei. Die Haushaltsführung durch den nicht berufstätigen Partner sei einer Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gleichzustellen. Sie beruhe, soweit nicht ohne- dies regelmäßig zumindest zu gleichen Teilen auch eigene Haushaltsangelegenheiten erledigt würden, auf dem übereinstimmenden Entschluss zur Führung einer Lebens-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der Leistungen ersatzlos von demjenigen Partner erbracht würden, der dazu in der Lage sei. Der erwerbstätige Partner, der die Kosten der gemeinsamen Lebensführung trage, erbringe mit dem laufenden Unterhalt ebenso den Gemeinschaftszweck fördernde Aufwendungen wie der haushaltsführende Partner. Diese seien einem arbeitsrechtlichen Entgelt nicht vergleichbar.

Rz. 9

Zwar habe das Vollstreckungsgericht vor Erlass eines entsprechend § 850h Abs. 2 ZPO beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht abschließend zu prüfen, ob und in welcher Höhe die zu pfändende Forderung bestehe. Zurückzuweisen sei der Antrag jedoch, wenn nach dem Tatsachenvortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zustehen könne. Dies sei hier aus den genannten Gründen der Fall. Denn Tatsachen, die eine über das in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft übliche und normale Maß weit hinausgehende und der Tätigkeit einer berufsmäßigen Hauswirtschafterin vergleichbare Haushaltsführung durch die Schuldnerin naheliegend erscheinen ließen und die Annahme eines verschleierten Arbeitseinkommens rechtfertigen könnten, seien nicht ansatzweise vorgetragen.

Rz. 10

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Rz. 11

a) § 850h Abs. 2 ZPO schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen einen Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet, ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten. Das Gesetz behandelt diesen Dritten beim Vollstreckungszugriff des Gläubigers so, als ob er dem Schuldner zu einer angemessenen Vergütung verpflichtet sei (vgl. BGH, Urt. v. 8.3.1979 - III ZR 130/77, NJW 1979, 1600, 1601 f.; BAGE 126, 137, 147).

Rz. 12

Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht (BGH, Beschl. v. 22.8.2012 - VII ZB 2/11, NZI 2012, 809 Rz. 23 m.w.N). Eine Pfändung muss immer dann erfolgen, wenn dem Schuldner die Forderung nach irgendeiner vertretbaren Rechtsansicht zustehen kann. Der Pfändungsantrag darf vom Vollstreckungsgericht nur ausnahmsweise abgelehnt werden, wenn dem Schuldner die Forderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen offenbar nicht zustehen kann oder ersichtlich unpfändbar ist (BGH, Beschl. v. 25.3.2010 - VII ZB 11/08, JurBüro 2010, 440 Rz. 16; Beschl. v. 12.12.2007 - VII ZB 38/07, NJW-RR 2008, 733 Rz. 9). Deshalb pfändet das Vollstreckungsgericht auch nur die "angebliche Forderung" des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2004 - IXa ZB 229/03, NJW 2004, 2096, 2097 m.w.N). Diese Grundsätze gelten auch beim Pfändungszugriff nach § 850h Abs. 2 ZPO. Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfasst ohne besonderen Ausspruch auch den fingierten Vergütungsanspruch gem. § 850h Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1990 - IX ZR 17/90, BGHZ 113, 27, 29 f.; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 850h Rz. 41; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1223); der Gläubiger muss nicht einen angeblichen Vergütungsanspruch i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO eigens pfänden (vgl. RAGE 19, 165, 169 f.). Das Vollstreckungsgericht prüft grundsätzlich nicht, ob die materiellen Voraussetzungen des § 850h Abs. 2 ZPO vorliegen; es hat - unbeschadet zu beachtender Pfändungsschutzvorschriften - nicht über Bestand und Höhe des fingierten Vergütungsanspruchs zu befinden; dementsprechend muss der Gläubiger dazu auch nichts vortragen (vgl. LG Berlin, MDR 1961, 510, 511; Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 850h Rz. 22; Brehm in Stein/Jonas, a.a.O., § 850h Rz. 39; Behr, JurBüro 1997, 214, 215; ders., JurBüro 1990, 1238). Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gem. § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist ggf. vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden (vgl. LG Bremen, JurBüro 2003, 215; LG Frankenthal MDR 1984, 856; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1223; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850h Rz. 13).

Rz. 13

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde des Gläubigers nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen und das AG - Vollstreckungsgericht - den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen.

Rz. 14

Der Gläubiger hat Ansprüche gepfändet, die gegenwärtig oder zukünftig bestehen können. Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Schuldnerin Leistungen erbringt oder erbringen wird, die üblicherweise vergütet werden. Ob Leistungen, die ein Schuldner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbringt, nach den Umständen des Einzelfalls einen fingierten Vergütungsanspruch i.S.d. § 850h Abs. 2 ZPO rechtfertigen, ist unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2002 - IX ZB 180/02, BGHZ 152, 166, 170) nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren zu klären.

Rz. 15

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Rz. 16

a) Auch im Anwendungsbereich des § 850h Abs. 2 ZPO sind die Pfändungsschutzvorschriften, insb. § 850c ZPO und § 850 f Abs. 2 ZPO, vom Vollstreckungsgericht zu beachten (vgl. Lüke in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 850h Rz. 22; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rz. 1223), weshalb das Vollstreckungsgericht ggf. über den Antrag des Gläubigers gem. § 850 f Abs. 2 ZPO zu befinden haben wird.

Rz. 17

b) Das Vollstreckungsgericht bestimmt bei der Pfändung die etwa gem. § 850h Abs. 2 ZPO geschuldete angemessene Vergütung nicht (vgl. LG Frankenthal MDR 1984, 856; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, a.a.O., § 850h Rz. 12), weshalb dem Antrag des Gläubigers, das monatliche Nettoeinkommen der Schuldnerin gem. § 850h Abs. 2 ZPO auf 967,74 EUR festzusetzen, vom Vollstreckungsgericht nicht stattgegeben werden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5517239

EBE/BGH 2013, 339

FamRZ 2013, 1970

JurBüro 2014, 40

WM 2013, 1991

ZAP 2013, 1207

JZ 2013, 678

MDR 2013, 1370

NJ 2013, 5

Rpfleger 2014, 92

FamRB 2013, 5

FamRB 2014, 8

FoVo 2014, 28

GK/BW 2014, 271

VE 2013, 213

GK/Bay 2014, 217

NJOZ 2014, 571

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