Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 11.08.2003)

 

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 8. August 2002 – 11 KLs 147 Js 79932/01 – sowie der Haftfortdauerbeschluß vom 11. August 2003 werden aufgehoben.

Der Angeklagte S ist in vorliegender Sache sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Gründe

Der Senat hat durch Beschluß vom heutigen Tage das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. August 2003 teilweise aufgehoben. Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist nicht mehr verhältnismäßig (§ 120 Abs. 1, § 126 Abs. 3 StPO).

 

Unterschriften

Harms, Basdorf, Raum, Brause, Schaal

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2705491

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