Entscheidungsstichwort (Thema)

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde bei Entlassung des Betreuers

 

Leitsatz (amtlich)

Die Entlassung des bisherigen Betreuers gem. § 1908b Abs. 1 BGB wird nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in einem solchen Verfahren ohne Zulassung nicht statthaft (im Anschluss an BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897).

 

Normenkette

FamFG § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 271 Nrn. 1-2; BGB §§ 1908b, 1908c

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Beschluss vom 07.07.2010; Aktenzeichen 11 T 44/10)

AG Pforzheim (Beschluss vom 21.01.2010; Aktenzeichen 7 XVII 84/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Karlsruhe vom 7.7.2010 wird auf ihre Kosten verworfen.

Verfahrenswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligte zu 2), die Schwester des Betroffenen, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen ihre Entlassung als Betreuerin.

Rz. 2

Die Beteiligte zu 2) wurde mit Beschluss des Betreuungsgerichts vom 19.3.2009 zur Betreuerin für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Gesundheitssorge sowie Vertretung gegenüber Behörden, Sozialversicherungsträgern, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Lebenshilfe bestellt.

Rz. 3

Mit Beschluss vom 21.1.2010 hat das Betreuungsgericht die Beteiligte zu 2) als Betreuerin entlassen und die Beteiligte zu 1) zur berufsmäßigen Betreuerin des Betroffenen bestellt. Die von der Beteiligten zu 2) hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 7.7.2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihrer - vom Beschwerdegericht nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

Rz. 4

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gem. § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist.

Rz. 5

Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das OLG im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.

Rz. 6

Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen, noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.

Rz. 7

1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleich lautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum BGH schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 8 m.w.N.).

Rz. 8

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers i.S.d. §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 9). Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 10; Schwab in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1896 Rz. 126).

Rz. 9

2. Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll (BGH v. 15.9.2010 - XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 Rz. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1908b Rz. 1). Dieses Verfahren wird deshalb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (ebenso Müther in Bork/Jacoby/Schwab FamFG § 70 Rz. 25; vgl. auch Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 5. Aufl., § 70 FamFG Rz. 11, wonach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG Fälle, in denen die Frage nach der Person des Betreuers im Vordergrund steht, nicht erfasst; a.A. Keidel/Budde FamFG 16. Aufl., § 271 Rz. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 2. Aufl., § 271 Rz. 3); vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG.

Rz. 10

3. Da die Entlassung des Betreuers gem. § 1908b BGB nicht die Aufhebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 FamFG nicht in Betracht.

Rz. 11

4. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf § 271 Nr. 3 FamFG beruft, ist ihr zwar zuzugeben, dass diese Norm auch den Fall der Betreuerentlassung nach § 1908b BGB und die damit korrespondierende Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908c BGB erfasst. Sie verkennt indes, dass § 271 Nr. 3 FamFG von § 70 Abs. 3 FamFG, der die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde regelt, nicht in Bezug genommen wird.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2648597

NJW 2011, 6

FuR 2011, 325

NJW-RR 2011, 580

FGPrax 2011, 118

BtPrax 2011, 128

MDR 2011, 444

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