Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 27.03.2019)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte an Stelle des Wohnungseinbruchdiebstahls des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, juris Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht im Fall II. 2. b) der Urteilsgründe eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Begünstigung angenommen hat, sind die dieser Bewertung zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände Bestandteil der prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, die der Strafkammer mit der Anklageschrift zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet worden ist; sie finden – ersichtlich vom Strafverfolgungswillen der Staatsanwaltschaft erfasst – im Anklagesatz konkrete Erwähnung (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 – 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 374; vom 26. Januar 2017 – 3 StR 482/16, juris Rn. 22; anders gelagert BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1987 – 2 StR 258/87, BGHSt 35, 80).

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, RiBGH Dr. Tiemann befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, RiBGH Dr. Berg befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer, Anstötz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13500368

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