Verfahrensgang

LG Hildesheim (Urteil vom 30.08.2019)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen sowie des versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist (§ 354 Abs. 1 analog StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – 3 StR 2/19, NStZ 2019, 674 Rn. 6).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Unterschriften

Schäfer, Spaniol, Wimmer, Anstötz, Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13764370

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