Leitsatz (amtlich)

Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar, muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufgehoben werden.

 

Normenkette

InsO § 6 Abs. 1, § 7; ZPO §§ 559, 577 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Ravensburg (Beschluss vom 06.02.2003; Aktenzeichen 3 T 69/02)

AG Ravensburg

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Ravensburg v. 6.2.2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Verfügung v. 26.9.2002 hingewiesen und mit Beschluss v. 15.11.2002 festgestellt, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG zurückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerdeentscheidung nicht.

II.

Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO zulässig.

a) Das LG hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss entschieden, mit dem gem. § 305 Abs. 3 S. 2 InsO festgestellt wurde, dass der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gilt.

Das Rechtsbeschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde statthaft war. Nur dann ist auch die Befugnis zur Rechtsbeschwerde gegeben (BGH v. 16.3.2000 - IX ZB 2/00, BGHZ 144, 78 [82] = MDR 2000, 779; Beschl. v. 18.9.2003 - IX ZB 75/03, BGHReport 2004, 129 = MDR 2004, 233 = WM 2003, 2344; v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = WM 2003, 2390).

b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 S. 2 InsO) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der Senat mit Beschluss v. 16.10.2003 (BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = WM 2003, 2390 [2391]) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.

Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt aber in Betracht, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (OLG Celle v. 16.10.2000 - 2 W 99/00, OLGReport Celle 2001, 84 = ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285). Der in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilte Sachverhalt lässt dies nicht erkennen.

c) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (BGH, Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01, BGHReport 2002, 902 = MDR 2002, 1208 = NJW 2002, 2648 [2649]; v. 5.8.2002 - IX ZB 51/02, BGHReport 2002, 1115 = MDR 2002, 1393 = WM 2002, 1894 [1895]; v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = WM 2004, 1686). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 S. 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5.8.2002 - IX ZB 51/02, BGHReport 2002, 1115 = MDR 2002, 1393 = ZIP 2002, 1695 f.; v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGH v. 26.2.2003 - VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99 [101] = MDR 2003, 765 = BGHReport 2003, 629; v. 13.8.2003 - XII ZR 303/02, BGHZ 156, 97 [99] = BGHReport 2003, 1298 = MDR 2004, 44; v. 30.9.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216 [218] = BGHReport 2004, 272 = MDR 2004, 289; Beschl. v. 12.2.2004 - V ZR 125/03, MDR 2004, 899 = BGHReport 2004, 681 = WM 2004, 2223 [2224]).

Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mangels Sachverhaltsdarstellung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde nicht feststellbar ist. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist. Folglich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (OLG Celle v. 16.10.2000 - 2 W 99/00, OLGReport Celle 2001, 84 = ZIP 2001, 340 [342]).

2. Für die weitere Prüfung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

Eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner zumindest die erfüllbaren Anforderungen in der gerichtlichen Aufforderung v. 26.9.2002 erfüllt hat (BGH, Beschl. v. 16.10.2003 - IX ZB 599/02, BGHReport 2004, 128 = MDR 2004, 232 = WM 2003, 2390).

Hinsichtlich der erforderlichen Angaben im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan verweist der Senat auf die Ausführungen in den Beschlüssen vom heutigen Tage in den Parallelsachen IX ZB 129/03 und IX ZB 195/03.

 

Fundstellen

BGHR 2005, 1000

NJW-RR 2005, 916

WM 2005, 1246

ZAP 2005, 818

DZWir 2005, 387

MDR 2005, 1128

NZI 2005, 414

ZVI 2005, 443

ZVI 2006, 35

ProzRB 2005, 238

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