Entscheidungsstichwort (Thema)

Gehörsrüge. Übergangenes Vorbringen. Grundsatz des gesetzlichen Richters. Geschäftsverteilungsplan

 

Normenkette

GG Art. 101; ZPO § 321a

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 31.01.2011; Aktenzeichen 31 U 143/07)

 

Tenor

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27.12.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2922020

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