Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 23.08.2004; Aktenzeichen 9 T 476/04)

AG Dortmund (Aktenzeichen 255 IN 96/03)

 

Tenor

Der Rechtsbeschwerdegegnerin wird auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe zur Verteidigung ihrer Rechte im Rechtsbeschwerdeverfahren ohne Eigenbeitrag bewilligt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. August 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unstatthaft verworfen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.279,88 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v. 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, WM 2006, 539). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht wie hier – auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 2006 IX ZB 119/04, n.v.).

Rz. 2

Da das Rechtsmittel zu Lasten des Rechtsbeschwerdeführers spruchreif ist, bedarf es der Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts auf Seiten der Rechtsbeschwerdegegnerin nicht mehr.

Rz. 3

Dem Rechtsbeschwerdeführer steht Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht zu. Außerdem ist die angekündigte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht eingereicht worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2833521

KTS 2007, 353

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