Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 14.11.2012)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 14. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Revisionsführer im Rahmen der „Sachrüge” bemängelt, das Landgericht habe sich für die Feststellung des Wirkstoffgehalts der gehandelten Betäubungsmittel lediglich auf eigene Erkenntnisse aus anderen Verfahren bezogen, entspricht der (als Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO auszulegende) Vortrag nicht den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision teilt nicht mit, ob das Gericht – was ihm in diesem Fall nicht verwehrt gewesen wäre (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 3 StR 445/07; zu den Grenzen der Gerichtskundigkeit Senat, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 1 StR 349/11, StV 2012, 649, 651, Rn. 36 mwN; BGH, Urteil vom 22. März 2002 – 4 StR 485/01, BGHSt 47, 270, 274) – seine Erkenntnisse als gerichtskundig ordnungsgemäß zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.

 

Unterschriften

Wahl, Graf, Cirener, Zeng, Mosbacher

 

Fundstellen

Dokument-Index HI4738944

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