Leitsatz (amtlich)

a) Gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten i.S.d. § 13 VersAusglG bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (im Anschluss an den BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

b) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Dann sind die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu berücksichtigen (im Anschluss an den BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610).

 

Normenkette

VersAusglG §§ 1, 10, 13

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 12.05.2011; Aktenzeichen 25 UF 175/10)

AG Köln (Beschluss vom 06.10.2010; Aktenzeichen 315 F 359/09)

 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Köln vom 12.5.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Verfahrenswert: 1.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.

Rz. 2

Auf den am 22.1.2010 zugestellten Antrag hat das AG - FamG - die am 1.2.1983 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt.

Rz. 3

Während der Ehezeit (1.2.1983 bis 31.12.2009, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei den Beteiligten zu 2) und 3) erworben. Der Ehemann hat in dieser Zeit zudem Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung bei der Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Deutsche Welle) erlangt. Die Deutsche Welle hat einen Kapitalwert des Ehezeitanteils i.H.v. 257.406 EUR errechnet und Teilungskosten von 6.000 EUR geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs-Kapitalwert von 125.703 EUR ergibt.

Rz. 4

Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.12.2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Beteiligten zu 2) (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV Bund) 20,2505 Entgeltpunkte auf das Konto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 3) (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, im Folgenden: DRV Knappschaft-Bahn-See) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Knappschaft-Bahn-See 3,3331 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der DRV Bund übertragen hat. Des Weiteren hat es - ebenfalls im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31.12.2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Deutschen Welle Anrechte i.H.v. 128.453 EUR zugunsten der Ehefrau übertragen. Dabei hat das AG die Teilungskosten auf 500 EUR begrenzt und die maßgebliche Versorgungsordnung nicht benannt.

Rz. 5

Das OLG hat die Beschwerde der Deutschen Welle, mit der diese die Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten begehrt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde der Deutschen Welle, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

II.

Rz. 6

Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das OLG ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

Rz. 7

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG.

Rz. 8

1. Das OLG hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2011, 1795 veröffentlicht ist, wie folgt begründet:

Rz. 9

Die von der Deutschen Welle pauschal geltend gemachten Teilungskosten von 6.000 EUR lägen mit 2,33 % des ehezeitlichen Deckungskapitals zwar in der Bandbreite der im Gesetzgebungsverfahren genannten Pauschale von 2 bis 3 % des Deckungskapitals. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Höhe im konkreten Fall noch angemessen i.S.v. § 13 VersAusglG sei, weil der Betrag als solcher, auch gemessen an den in der veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur bislang genannten bzw. bekannt gewordenen Beträgen, sehr hoch sei. Auch habe die Deutsche Welle einen Aufwand, der die Berücksichtigung von Kosten i.H.v. 6.000 EUR rechtfertigen würde, nicht ansatzweise dargelegt.

Rz. 10

Dem Beweisantritt der Deutschen Welle, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass eine externe Verwaltung solcher betrieblichen Versorgungsanwartschaften durch Dritte Kosten in der geltend gemachten Höhe verursachen würden, sei nicht nachzugehen, weil der Ansatz solcher Kosten nicht dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG entspreche. Auch wären diese Kosten zu hoch, weil die Verwaltungskosten externer Dienstleister nicht lediglich kostendeckend berechnet würden, sondern darin auch Gewinnmargen enthalten seien.

Rz. 11

Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit der (ihr entstehenden) Kosten habe die Deutsche Welle nicht dargelegt, so dass auch dazu kein Sachverständigengutachten habe eingeholt werden können. Einer Aufforderung der Deutschen Welle gem. § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG, zu den Teilungskosten Einzelheiten vorzutragen, habe es nicht bedurft. Bereits das FamG habe das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen. Wenn die Deutsche Welle mit dem Beschwerdevorbringen wiederum nur auf die Zulässigkeit einer Pauschale zwischen 2 bis 3 % des Deckungskapitals abstelle und auch auf die Rüge des Antragstellers einer unzureichenden konkreten Darlegung keine weitere Stellungnahme erfolgt sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Deutsche Welle zu konkreten Teilungskosten nichts vortragen könne oder wolle, im letzteren Fall also ihr Interesse allein dahin gehe, die Rechtsfrage klären zu lassen.

Rz. 12

2. Die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 EUR durch das OLG hält im vorliegenden Fall einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Rz. 13

a) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung nach §§ 10 ff. VersAusglG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Eheleute haben also die durch die interne Teilung entstehenden angemessenen Kosten hälftig zu tragen, sofern der Versorgungsträger diese Kosten geltend macht.

Rz. 14

Der Versorgungsträger kann mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht (BGH v. 1.2.2010 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 37 ff.). Erfasst werden daher neben den Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten (so auch OLG Celle BetrAV 2011, 489, 490; OLG Nürnberg FuR 2011, 535, 537; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948 [1949]; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 1; Palandt/Brudermüller BGB, 71. Aufl., § 13 VersAusglG Rz. 1; Wick BetrAV 2011, 131, 134 m.w.N.; Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 53 m.w.N.). Unabhängig von der Formulierung "bei" der internen Teilung ergibt eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention, dass die "durch" die interne Teilung entstehenden Kosten von den Eheleuten hälftig zu tragen sind. Denn mit § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, "dass der organisatorische Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird" und die interne Teilung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT-Drucks. 16/10144, 43, 57).

Rz. 15

b) Soweit das OLG die Begrenzung der Teilungskosten auf 500 EUR nicht beanstandet hat, verkennt es die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vorbringen der Deutschen Welle.

Rz. 16

Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gem. § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen. Offen lässt der Gesetzgeber allerdings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT-Drucks. 16/11903, 53).

Rz. 17

aa) Der Senat hat bereits entschieden, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 47 ff.). Weil eine konkrete Berechnung der tatsächlich anfallenden Kosten im Regelfall einen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht, ist in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Pauschalierung der Teilungskosten möglich ist (BT-Drucks. 16/10144, 57; 16/11903 S. 53) und auf die frühere Rechtsprechung zur Realteilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG Bezug genommen (s. dazu OLG Braunschweig OLGReport Braunschweig 1999, 238, 243; OLG Frankfurt FamRZ 1998, 626, 628; OLG Celle FamRZ 1985, 939, 942; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1586, 1587), nach der pauschale Kostenabzüge von 2 bis 3 % des Deckungskapitals gebilligt wurden. Als weitere Parameter für eine Pauschalierung werden in Rechtsprechung und Literatur auch sog. "Stückkosten" oder eine Kombination von Festbetrags- und Prozentpauschale diskutiert (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 48).

Rz. 18

Die Deutsche Welle hat vorliegend - entsprechend ihrem Versorgungstarifvertrag i.V.m. Ziff. 5 der Bestimmungen zur Umsetzung dieses Tarifvertrags - Kosten i.H.v. 3 % des Barwerts des Ehezeitanteils, jedoch begrenzt auf 6.000 EUR, in Ansatz gebracht.

Rz. 19

bb) Erfolgt die Pauschalierung wie hier in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts, ist eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, und damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere Teilungskosten. Auch im Rahmen einer Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Zur Vermeidung von außer Verhältnis stehenden Belastungen erscheint es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 50; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, 125 und 16/11903 S. 53).

Rz. 20

Allerdings soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Versorgungsträgern überlassen bleiben, die lediglich einer Kontrolle durch das FamG unterliegt, insb. weil die Versorgungsträger gerade im Bereich der betrieblichen Altersversorgung höchst unterschiedlich strukturiert sind (BT-Drucks. 16/10144, 125 f.). Dabei hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall entscheidend von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Höhe z.B. der bei betrieblichen Direktzusagen entstehenden Kosten sind nicht möglich (vgl. auch BT-Drucks. 16/10144, 125).

Rz. 21

In Rechtsprechung und Literatur zeichnet sich eine Tendenz ab, die Teilungskosten im Falle der Pauschalierung für jedes eigenständige Anrecht auf einen Höchstbetrag von 500 EUR zu begrenzen (vgl. den Überblick zu den bisherigen Entscheidungen bei Brudermüller NJW 2011, 3196, 3200; Wick BetrAV 2011, 131, 135 f.). Ein solcher Höchstbetrag kann die vom Gesetzgeber verlangte Begrenzung auf angemessene Kosten sicherstellen und ermöglicht in Kombination mit einer prozentualen Berechnung der Teilungskosten eine verwaltungseffiziente Berechnungsmöglichkeit. Im Rahmen einer Mischkalkulation wird ein solcher Höchstbetrag in vielen Fällen auch angemessen sein. Das folgt schon daraus, dass die Versorgungsträger selbst regelmäßig keine höheren Teilungskosten geltend machen.

Rz. 22

cc) Die Möglichkeit zur Pauschalierung der Teilungskosten ersetzt jedoch in Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, nicht die Angemessenheitsprüfung durch das Gericht. Denn eine solche erfordert die Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Versorgungsträgers (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 53). Bleiben dem Gericht dabei Zweifel, kann es den Versorgungsträger nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Berechnung näher zu erläutern.

Rz. 23

Das AG hat mit der Argumentation, die mit 6.000 EUR angesetzten Teilungskosten seien überzogen und mit 500 EUR angemessen und ausreichend berücksichtigt, den Vorschlag der Deutschen Welle korrigiert. Das OLG hat diese Entscheidung bestätigt und davon abgesehen, die Deutsche Welle nach § 220 Abs. 4 Satz 2 FamFG aufzufordern, die Einzelheiten seiner Wertermittlung näher zu erläutern, weil bereits das FamG das Problem unzureichender Darlegung der Kosten angesprochen habe. Ein Sachverständigengutachten hat das OLG nicht eingeholt, weil die Deutsche Welle keine konkreten Anknüpfungstatsachen für die Prüfung einer Angemessenheit dargelegt habe.

Rz. 24

Damit verkennt das OLG die Anforderungen an die konkrete Angemessenheitsprüfung im Einzelfall. Die Deutsche Welle hat sich bereits im Beschwerdeverfahren keineswegs auf die Geltendmachung eines pauschalen Prozentsatzes des Deckungskapitals beschränkt, sondern zusätzlich ausgeführt, dass auch und insb. bei Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls Teilungskosten von 6.000 EUR angemessen seien. Dabei hat es auf das Alter der Ehefrau und die verhältnismäßig lange Zeitspanne der Verwaltung des Kontos in der Anwartschafts- und Leistungsphase hingewiesen und einen bestimmten Kostenanfall pro Monat errechnet. Darüber hinaus hat die Deutsche Welle auf die Kosten einer externen Verwaltung Bezug genommen. Entgegen der Ansicht des OLG kann diese Argumentation nicht von vornherein ausscheiden, weil sie dem Kostenmaßstab des § 13 VersAusglG widerspreche. Gerade kleineren Arbeitgebern mit einer entsprechenden Betriebsstruktur muss die Möglichkeit offen stehen, etwa die Verwaltung der Versorgungskonten ihrer Arbeitnehmer oder auch erforderliche versicherungsmathematische Berechnungen von Dritten vornehmen zu lassen, insb. wenn dies der üblichen Praxis seit Jahren entspricht oder wenn die zusätzliche Einstellung von Verwaltungspersonal wirtschaftlich unangemessen wäre. Soweit bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden.

Rz. 25

Das OLG hat diesen Vortrag nicht aufgegriffen und den Versorgungsträger entgegen § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusglG nicht aufgefordert, die Einzelheiten der Wertermittlung näher zu erläutern. Allein die Bezugnahme auf allgemeine Erfahrungswerte genügt bei Teilungskosten, die eine Obergrenze übersteigen, den Anforderungen an die gerichtliche Angemessenheitsprüfung nicht.

Rz. 26

c) Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, so dass es dem Senat verwehrt ist, abschließend zu entscheiden. Die Sache ist an das OLG zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung und die von der Deutschen Welle konkret vorzutragenden Umstände der sonstigen Finanzierung ihrer Verwaltungskosten - ggf. mit sachverständiger Hilfe - zu bewerten und in die tatrichterliche Angemessenheitsprüfung einzubeziehen (vgl. BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 58).

Rz. 27

Darüber hinaus wird das OLG die Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigen haben, nach der es bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG geboten erscheint, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 22 ff.). Im amtsgerichtlichen Beschluss findet sich die entsprechende Benennung nicht, so dass das OLG die Gelegenheit hat, die maßgebliche Versorgungsordnung festzustellen und den Tenor anzupassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2961831

NJW 2012, 6

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 942

NJW-RR 2012, 643

FPR 2012, 6

MDR 2012, 848

FamFR 2012, 252

FamRB 2012, 179

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge