Verfahrensgang

LG Gießen (Urteil vom 09.07.2003)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 16.03.2006; Aktenzeichen 2 BvR 954/02)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Detter, Bode, Rothfuß, Fischer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2558152

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