Verfahrensgang

OLG Braunschweig (Urteil vom 16.01.2020; Aktenzeichen 8 U 2/17)

LG Göttingen (Entscheidung vom 06.12.2016; Aktenzeichen 8 O 203/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: bis 700.000 €

Pamp                                                          Kartzke                                                 Jurgeleit

                                Sacher                                                           Brenneisen

 

Fundstellen

Haufe-Index 16178126

IBR 2024, 3

IBR 2024, 6

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