Entscheidungsstichwort (Thema)

Familiensache, Ausschluß des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag, Sittenwidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ehevertrag, in dem die Eheleute Gütertrennung vereinbaren, den Versorgungsausgleich ausschließen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichten, ist nicht deshalb wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, weil ein Ehegatte in einer Ehekrise den Versuch, die Ehe fortzusetzen, vom Abschluß eines solchen Vertrages abhängig gemacht hat.

 

Normenkette

BGB § 1408 Abs. 2, § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG

AG Pinneberg

 

Gründe

I.

Die 1946 geborenen Parteien lebten schon vor der Eheschließung seit 1971 zusammen. Der Antragsteller studierte noch und erhielt von seinen Eltern eine monatliche Unterstützung, durch Aushilfsarbeiten verdiente er etwas hinzu. Die Antragsgegnerin arbeitete als kaufmännische Angestellte. Wenige Monate, nachdem der Antragsteller sein Examen abgelegt hatte, heirateten die Parteien am 10. April 1974. Nach der Eheschließung war die Antragsgegnerin nicht mehr berufstätig. Sie war zeitweise krank, in der übrigen Zeit arbeitslos. Später betreute sie das am 2. April 1976 geborene gemeinsame Kind der Parteien.

Im Jahre 1978 kam es zu einer ernsten Ehekrise. Die Antragsgegnerin warf dem Antragsteller vor, Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten. Der Antragsteller zog ernsthaft in Erwägung, sich von der Antragsgegnerin zu trennen und sich scheiden zu lassen. Die Antragsgegnerin bemühte sich, ihn davon abzubringen. Er war mit einer Fortsetzung der Ehe nur einverstanden unter der Bedingung, daß die Antragsgegnerin bereit sei, einen Ehevertrag abzuschließen. Am 27. April 1978 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten, den Versorgungsausgleich ausschlossen und für den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichteten. Der Antragsteller behauptet, er habe sein Einverständnis zu dem Versuch, die Ehe fortzusetzen, deshalb von dem Abschluß eines solchen Vertrages abhängig gemacht, weil die Antragsgegnerin zuvor bei ehelichen Auseinandersetzungen ständig versucht habe, ihn mit der Androhung von vermögensrechtlichen Ansprüchen unter Druck zu setzen, und weil er nicht bereit gewesen sei, dies länger hinzunehmen.

Die Parteien haben anschließend zehn Jahre zusammengelebt. In dieser Zeit waren die Regelungen des notariellen Vertrages kein Streitpunkt zwischen ihnen. Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 18. Oktober 1988 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mitgeteilt, sie sei aufgrund seines Verhaltens nicht mehr in der Lage, die bisherige Form des Zusammenlebens fortzusetzen. Daraufhin ist der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und hat mit Schriftsatz vom 13. Juli 1989 die Scheidung der Ehe beantragt.

Durch Urteil vom 29. November 1991 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind der Antragsgegnerin übertragen und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto des Antragstellers auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 441,57 DM bezogen auf den 31. Juli 1989 übertragen hat. Es hat die Ansicht vertreten, der notarielle Vertrag, in dem die Parteien die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen hätten, sei wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, mit Rücksicht auf den abgeschlossenen notariellen Vertrag von der Durchführung des Versorgungsausgleichs abzusehen. Die Antragsgegnerin hat Anschlußbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, über den Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten anders zu entscheiden.

Das Beschwerdegericht hat die Entscheidung über den Versorgungsausgleich geringfügig zugunsten des Antragstellers korrigiert, indem es entschieden hat, es seien lediglich monatliche Rentenanwartschaften im Werte von 438,95 DM zu übertragen.

Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Beschwerdebegehren weiter. Die Antragsgegnerin hat erneut Anschlußbeschwerde eingelegt, mit der sie eine für sie günstigere Entscheidung über den Versorgungsausgleich erreichen will.

II.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil die Parteien ihn in einem Ehevertrag wirksam ausgeschlossen haben (§ 1408 Abs. 2 BGB). Daraus ergibt sich, daß die Anschlußbeschwerde der Antragsgegnerin unbegründet ist.

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Ehevertrag der Parteien sei jedenfalls insoweit sittenwidrig und damit unwirksam (§ 138 BGB), als er einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthalte. Für eine Sittenwidrigkeit reiche es zwar nicht aus, daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen. Eine Vereinbarung erhalte aber dann ein anstößiges Gepräge, wenn sie ein Leistungsversprechen zum Gegenstand habe, das den Versprechenden nach Art einer Konventionalstrafe von der künftigen Erhebung eines Scheidungsantrags abhalten solle. Die Ehegatten könnten sich nicht rechtswirksam verpflichten, künftig keinen Scheidungsantrag zu stellen. Ebensowenig könnten sie die Ausübung ihres Scheidungsrechts durch eine Vertragsstrafenregelung oder durch eine ähnliche Vereinbarung, die für den Scheidungsfall nachteilige Folgen vorsehe, erschweren. Genau darauf liefen aber die Regelungen in dem Ehevertrag der Parteien hinaus. Der von der Antragsgegnerin erklärte Verzicht auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich stelle sich in der besonderen Situation, in der er abgegeben worden sei, als eine empfindliche Sanktion für den Fall einer Scheidung dar. Aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei die Antragsgegnerin im Falle einer Trennung der Parteien für einen Zeitraum von. ca. acht Jahren nicht in der Lage gewesen, auch nur eine Teilzeitbeschäftigung auszuüben, ohne die Belange des Kindes zu vernachlässigen. Sie sei deshalb wegen des Ehevertrages gezwungen gewesen, Defizite in der Partnerbeziehung – auch ein eheliches Fehlverhalten des Antragstellers – über ein normalerweise zu tolerierendes Maß hinaus hinzunehmen, ohne hierauf mit einer Trennung und einem Scheidungsantrag reagieren zu können. Eine solche Folge, die das Festhalten an der Ehe bzw. ein eheliches Wohlverhalten sozusagen kommerzialisiere, könne von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die weitere Beschwerde mit Erfolg. Ob sich aus einem bestimmten, festgestellten Sachverhalt ein Verstoß gegen die guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht bzw. durch das Gericht der weiteren Beschwerde unterliegt (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 – IX ZR 9/90 – NJW 1991, 353, 354 m.N.). Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Das Beschwerdegericht leitet die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages entscheidend aus dem darin ebenfalls enthaltenen Unterhaltsverzicht für den Fall der Scheidung her. Dieser Unterhaltsverzicht betrifft das vorliegende Verfahren, in dem es ausschließlich um den Versorgungsausgleich geht, nicht unmittelbar. Wäre der Unterhaltsverzicht sittenwidrig, so könnte allerdings diese Sittenwidrigkeit auf den gesamten Ehevertrag ausstrahlen bzw. die Unwirksamkeit des Unterhaltsverzichts könnte nach § 139 BGB die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge haben. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Unterhaltsverzicht stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, beruht jedoch schon im Ansatz auf einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung. Das Beschwerdegericht nimmt nämlich zu Unrecht an, die Antragsgegnerin hätte nach einer eventuellen Scheidung aufgrund des Unterhaltsverzichts auch dann keinen Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen können, wenn sie wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes der Parteien nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Unterhalt selbst zu verdienen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senates, daß sich ein geschiedener Ehegatte auf einen vereinbarten Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben nicht berufen kann, wenn und soweit das Wohl eines gemeinsamen von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht erfordert (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 – XII ZR 57/91 – FamRZ 1992, 1403, 1404 f m.N.). Der Senat hat dementsprechend bereits entschieden, daß ein zwischen den Eheleuten für den Fall der Scheidung vereinbarter Unterhaltsverzicht grundsätzlich nicht deshalb unwirksam ist, weil er den Betreuungsunterhalt des § 1570 BGB mit umfaßt (Senatsurteil vom 24. April 1985 – IVb ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788 f). Mit der gegebenen Begründung kann deshalb der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben.

3. Er erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Da der im wesentlichen unstreitige Sachverhalt geklärt und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und nicht erforderlich sind, kann der Senat anhand des feststehenden Sachverhaltes selbst entscheiden, ob im konkreten Fall ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1993 – V ZR 234/91 – NJW 1993, 2178; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 565 Rdn. 22). Der den Ausschluß des Versorgungsausgleichs enthaltende Ehevertrag der Parteien verstößt nicht gegen die guten Sitten und ist deshalb nicht gemäß § 138 BGB nichtig.

a) Für Vereinbarungen vermögensrechtlicher Art, die Ehegatten während der Ehe oder vorsorglich schon vor der Eheschließung für den Fall einer späteren Scheidung treffen, besteht grundsätzlich volle Vertragsfreiheit (§ 1408 Abs. 1 und Abs. 2 BGB). Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen ist, hat – anders als bei einer

Vereinbarung nach § 1587o BGB – nicht stattzufinden. Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt nicht von zusätzlichen Bedingungen ab, z.B. davon, daß für einen Unterhaltsverzicht oder einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung oder die Zahlung einer Abfindung vereinbart ist (vgl. Senatsbeschluß vom 27. September 1995 – XII ZB 75/93 – FamRZ 1995, 1482, 1484).

Die Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergeben sich allein aus den §§ 134 – Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot – und 138 – Verstoß gegen die guten Sitten – BGB (vgl. für alles Vorstehende im einzelnen Senatsbeschluß vom 18. September 1996 – XII ZB 206/94 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Daß sich die Regelung eines Ehevertrages im Falle der Scheidung ausschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken kann, rechtfertigt allein nicht die Annahme, eine eventuelle Scheidung werde für diesen Ehegatten unzulässig erschwert und deshalb verstoße der Ehevertrag gegen die guten Sitten. Daß in einem solchen Falle der Entschluß, sich scheiden zu lassen, einem der beiden Ehegatten aus wirtschaftlichen Gründen schwerer fallen könnte als dem andern, hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Vereinbarung (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 – IVb ZR 91/88 – FamRZ 1990, 372, 373 m.N.). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, wenn im Einzelfall ausnahmsweise das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründet sein soll (Senatsurteil vom 19. Dezember 1989 aaO und Senatsbeschluß vom 18. September 1996 aaO m.N.).

b) Solche besonderen Umstände hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt und Anhaltspunkte dafür, daß solche besonderen Umstände vorgelegen haben könnten, ergeben sich auch nicht aus dem im wesentlichen unstreitigen Vortrag der Parteien. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe die Antragsgegnerin zum Abschluß eines für sie ungünstigen Ehevertrages gedrängt, um sie für die Zukunft dazu zu zwingen, Defizite in der Partnerbeziehung über ein normalerweise zu tolerierendes Maß hinaus hinzunehmen, ohne hierauf mit einer Trennung und einem Scheidungsantrag reagieren zu können, findet in dem Vortrag der Parteien – auch in dem Vortrag der Antragsgegnerin – keine hinreichende Stütze. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien war es gerade nicht so, daß der Antragsteller auf den Abschluß des Ehevertrages gedrängt hat, weil er mit einem Scheidungsantrag der Antragsgegnerin gerechnet hat und ihr die Scheidung erschweren wollte. Die Ehe der Parteien befand sich in einer Krise und es war der Antragsteller, der sich deshalb aus der Ehe lösen wollte. Zu dem Versuch, die Ehe fortzusetzen, war er nur bereit, wenn der von ihm vorgeschlagene Ehevertrag abgeschlossen und auf diese Weise sichergestellt würde, daß es für ihn – insbesondere hinsichtlich des Versorgungsausgleichs und des Zugewinnausgleichs – keine wirtschaftlichen Nachteile haben würde, wenn die Ehe nicht sofort, sondern – wenn der Versuch scheitern sollte – erst in einiger Zeit geschieden würde.

Der Senat hat bereits entschieden, daß ein entsprechender Ehevertrag nicht deshalb nichtig sei, weil der Mann die Eheschließung mit der schwangeren Frau von dem Abschluß dieses Vertrages abhängig gemacht habe. Da der Mann – ungeachtet der Schwangerschaft der Frau – von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines nichtehelichen Vaters zurückziehen können, könne von einer zu mißbilligenden Ausbeutung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen werden (Senatsbeschluß vom 18. September 1996 aaO).

Im vorliegenden Fall waren die Parteien bei Abschluß des Ehevertrages seit ca. vier Jahren verheiratet. Dennoch sind beide Fälle insofern vergleichbar, als der Antragsteller vor Abschluß des Ehevertrages berechtigt war, die unstreitige schwere Ehekrise zum Anlaß zu nehmen, sich – entsprechend seinem ursprünglichen Vorhaben – von der Antragsgegnerin zu trennen und einen Scheidungsantrag einzureichen. Es kann nicht als sittenwidrige Ausnutzung einer Zwangslage oder sonst als sittenwidriges Verhalten des Antragstellers angesehen werden, wenn er von dem beabsichtigten Scheidungsantrag nur absehen wollte, wenn die Antragsgegnerin bereit sein würde, den von ihm vorgeschlagenen Ehevertrag abzuschließen.

c) Die beiden Fälle unterscheiden sich insofern, als es in dem früher entschiedenen Fall ohne Abschluß des Ehevertrages nicht zu einer Eheschließung gekommen wäre, so daß Unterhaltsansprüche und Ansprüche auf Zugewinnausgleich und auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gar nicht erst entstanden wären, während es im vorliegenden Fall ohne Abschluß des Ehevertrages (schon damals) zur Scheidung gekommen wäre. Hätten sich die Parteien damals ohne Abschluß eines Ehevertrages scheiden lassen, so hätten der Antragsgegnerin vermögensrechtliche Ansprüche zugestanden. Durch Abschluß des Ehevertrages hat sie auf diese bereits entstandenen oder zumindest bereits angelegten Ansprüche verzichtet.

Dieser Unterschied könnte aber allenfalls dann entscheidende Bedeutung gewinnen, wenn die Parteien bei Abschluß des Ehevertrages schon lange Zeit verheiratet gewesen wären und sich bereits ein entsprechendes Versorgungsvermögen geschaffen gehabt hätten. So hat das OLG Karlsruhe einen Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig angesehen, in dem die Ehefrau nach 25-jähriger (Hausfrauen-) Ehe ohne nennenswerte Gegenleistung auf Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt verzichtet und zusätzlich ihren hälftigen Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück dem Ehemann übertragen hat (FamRZ 1991, 332 f). Der vorliegende Fall gibt dem Senat keine Veranlassung, abschließend dazu Stellung zu nehmen, ob dem uneingeschränkt zu folgen ist und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Ehevertrag nach langjähriger Ehe sittenwidrig sein kann. Im vorliegenden Fall waren die Parteien bei Abschluß des Ehevertrages erst seit ca. vier Jahren verheiratet, und die Antragsgegnerin war 31 Jahre alt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß sie sich bereits größere Vermögenswerte und Versorgungsanrechte geschaffen hatten. Auch wenn man berücksichtigt, daß die Antragsgegnerin zunächst für das gemeinsame Kind zu sorgen hatte, war sie angesichts ihres relativ jungen Alters auf Dauer gesehen in der Lage, durch eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen und sich eine ausreichende Alterssicherung zu schaffen.

In dieser Situation kann in dem Abschluß des Ehevertrages kein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gesehen werden (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 1986, 1220, 1221).

 

Fundstellen

NJW 1997, 192

NWB 1997, 10

MDR 1997, 264

NotBZ 1997, 69

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