Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsverzicht

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Frage, ob ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den die künftigen Eheleute vor der Eheschließung vereinbaren, wegen Belastung des Trägers der Sozialhilfe nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein kann.

b) Ein geschiedener Ehegatte kann sich auf einen Unterhaltsverzicht des anderen nach Treu und Glauben nicht berufen, wenn und soweit das Wohl eines gemeinschaftlichen, von dem anderen Ehegatten betreuten Kindes den Bestand der Unterhaltspflicht fordert.

c) Verlangt das Kindeswohl eine Unterhaltsleistung, um den eigenen Unterhalt des betreuenden Ehegatten so zu sichern, daß er sich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen kann, so ist dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf den Unterhaltsverzicht grundsätzlich nur insoweit verwehrt, als der betreuende Ehegatte lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt, und nur so lange, wie er neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens seinen notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann (Fortführung und Ergänzung der bisherigen Senatsrechtsprechung).

 

Normenkette

BGB §§ 138, 242, 1570, 1585c

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth

OLG Bamberg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats – Familiensenat – des Oberlandesgerichts Bamberg vom 7. Februar 1991 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Ehefrau (Antragsgegnerin) nimmt den Ehemann (Antragsteller) auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch.

Vor Eingehung der Ehe am 31. August 1984 schlossen die Parteien am 22. August 1984 einen notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, in dem sie für den Fall der Scheidung unter III. folgendes vereinbarten:

„1. Sollte der Antrag auf Scheidung der Ehe innerhalb von fünf Jahren nach deren Beginn gestellt werden, so verzichten wir gegenseitig auf alle Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Scheidung, auch für den Fall der Not, und nehmen diesen Verzicht wechselseitig an.

2. Wird der Scheidungsantrag nach Ablauf von fünf Jahren gestellt, gilt folgendes:

Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Unterhalt zu leisten ist, ist dieser Unterhalt nur in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Unterhalts, höchstens jedoch bis zum Betrag von DM 1.500,00 monatlich zu zahlen.

…”

Am 9. Januar 1985 wurde die gemeinsame Tochter Christina – Maria geboren. Im Juni 1986 trennten sich die Parteien.

Auf den am 24. Juni 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes hat das Familiengericht durch Verbundurteil vom 21. Dezember 1989 die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für Christina – Maria der Ehefrau übertragen, das Umgangsrecht des Ehemannes bis spätestens 10. Januar 1991 ausgeschlossen, die auf Zahlung von monatlich 4.000,00 DM nachehelichem Unterhalt sowie 600,00 DM Kindesunterhalt gerichteten Anträge der Ehefrau abgewiesen und ausgesprochen, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehemann hat gegen den Ausschluß des Umgangsrechts Beschwerde eingelegt, die im weiteren Verlauf übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Die Ehefrau hat gegen den Scheidungsausspruch sowie die Abweisung der Unterhaltsanträge Berufung eingelegt. Mit ihrem Rechtsmittel hat sie monatlich 3.000,00 DM Ehegattenunterhalt, hilfsweise begrenzt bis 9. Januar 1994, sowie monatlich 500,00 DM Kindesunterhalt begehrt.

Das Oberlandesgericht hat die Folgesachen Umgangsrecht, Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt aus dem Verbund gelöst und durch Teilurteil vom 25. Oktober 1990 die Berufung der Ehefrau gegen den Scheidungsausspruch zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Durch Schlußurteil vom 7. Februar 1991 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Familiengerichts teilweise geändert und den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau für die Zeit ab 1. Dezember 1990 bis längstens 31. August 1993 Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,00 DM zu zahlen. Ferner hat es ihn unter Abänderung früherer Titel verurteilt, für die Tochter Christina – Maria ab 1. Februar 1990 Unterhalt in Höhe von monatlich 500,00 DM zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Ehefrau hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung ist in FamRZ 1991, 1060 veröffentlicht. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf Zahlung von monatlich 3.000,00 DM Ehegattenunterhalt weiter. Der Ehemann verteidigt das angefochtene Urteil.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs der Ehefrau nach § 1570 BGB liegen vor, da sie wegen der Pflege und Erziehung der gemeinschaftlichen Tochter nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und damit selbst für ihren Unterhalt zu sorgen.

2. Das Oberlandesgericht hält den von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht für rechtswirksam, da Verlobte für den Fall der Scheidung ihrer künftigen Ehe auch auf einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB wirksam verzichten könnten, § 1585c BGB. Insoweit steht seine Beurteilung in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 28. November 1990 – XII ZR 16/90 – FamRZ 1991, 306 m.N.) und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

3. Das Oberlandesgericht beurteilt die Vereinbarung der Parteien über den Unterhaltsverzicht nicht als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) und führt hierzu im wesentlichen aus: Die Ehefrau habe sich von sich aus an den Steuerberater F… des Ehemannes gewandt und mit ihm am 10. August 1984, also drei Wochen vor der geplanten Eheschließung, ein etwa einstündiges Gespräch über den vom Ehemann gewünschten Ehevertrag geführt. Dies zeige, daß sie von seinen Absichten keinesfalls erst ganz kurzfristig vor der Eheschließung Kenntnis erlangt habe. Aus ihrem Verhalten ergebe sich ferner, daß sie nicht unbedacht und arglos nur hingenommen habe, was der Ehemann gewollt habe, sondern versucht habe, sich mit seinen Vorstellungen auseinanderzusetzen. Sowohl bis zur Vertragsunterzeichnung am 22. August 1984 als auch danach bis zur Eheschließung am 31. August 1984 habe sie genügend zeit gehabt abzuwägen, ob sie trotz des ihr abverlangten weitgehenden Verzichts auf nachehelichen Unterhalt die Ehe eingehen wolle. Die Ehefrau sei weder unerfahren noch mangele es ihr an Urteilsvermögen. Der Ehemann habe auch keine besondere Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt. Einen rechtlichen Zwang zur Eheschließung gebe es nicht. Es sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung, daß er die Eheschließung von dem Abschluß eines Ehevertrags abhängig gemacht habe, der einen – gesetzlich zugelassenen – Verzicht auf nachehelichen Unterhalt einschloß. Bei einer Gesamtwürdigung dürfe daneben nicht außer Betracht bleiben, daß die wirtschaftliche Situation der Ehefrau sich trotz des Ehevertrags durch die Eheschließung verbessert habe. Diese habe ihr für die Dauer der Ehe einen rechtlich gesicherten Unterhaltsanspruch verschafft, während sie andernfalls nur einen auf maximal ein Jahr nach der Entbindung befristeten Unterhaltsanspruch nach § 1615 1 BGB gehabt hätte. Schließlich habe sich auch nicht feststellen lassen, daß die Parteien oder auch nur der Ehemann von vornherein eine nur kurzfristige Ehe gewollt hätten.

Die Revision rügt, dem angefochtenen Urteil fehle es wie dem Urteil des Familiengerichts, auf das es sich bezieht, an der gebotenen Gesamtschau. Das Berufungsgericht habe nicht ausreichend gewürdigt, daß die Ehefrau den Verzichtsvertrag unterschrieben habe, ohne den fertigen Entwurf durchsprechen zu können, geschwächt durch ihre Schwangerschaft und beeindruckt von der Drohung des Ehemannes, die Eheschließung andernfalls „platzen zu lassen”. Der Ehemann habe die Hilflosigkeit der Ehefrau sowie seine wirtschaftliche Obermacht ausgenutzt und damit sittenwidrig gehandelt.

Diese Rüge greift nicht durch.

a) Allerdings kann eine Vereinbarung, durch die Verlobte oder Eheleute für den Fall der Scheidung ihrer Ehe auf nachehelichen Unterhalt verzichten, nach deren aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmendem Gesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, falls die Vertragschließenden dadurch bewußt eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen, auch wenn sie eine Schädigung des Trägers der Sozialhilfe nicht beabsichtigen (Senatsurteil BGHZ 86, 82, 88; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 a.a.O. S. 307).

Die Parteien haben durch den Unterhaltsverzicht im Vertrag vom 22. August 1984 jedoch keine Unterstützungsbedürftigkeit der Ehefrau zu Lasten der Sozialhilfe herbeigeführt. Sie waren damals noch nicht verheiratet; den Unterhaltsleistungen, die der Ehemann der Ehefrau erbrachte, lag daher keine Rechtspflicht zugrunde. Da er die Eingehung der Ehe unstreitig von dem Unterhaltsverzicht abhängig machte, hatte die Ehefrau auch keine Aussicht, künftig einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt über das ihr im Vertrag vom 22. August 1984 Zugebilligte hinaus zu erwerben. Auf den – zeitlich begrenzten – Unterhaltsanspruch nach § 1615 1 BGB, den sie nach der Geburt des gemeinschaftlichen Kindes gegen den Ehemann gehabt hätte, wenn es nicht zur Heirat gekommen wäre, konnte sie für die Zukunft nicht wirksam verzichten (§§ 1615 1 Abs. 3 Satz 1, 1614 Abs. 1 BGB) und hat sie auch nicht verzichtet.

Der Unterhaltsverzicht hat daher ihre Bedürftigkeit und damit das Risiko, zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, nicht erhöht. Im Gegenteil hat er ihr eine bis dahin nicht bestehende rechtliche Sicherung verschafft, weil sie während der durch den Verzicht ermöglichten Ehe Anspruch auf Familienunterhalt (§§ 1360, 1360a BGB) und für den Fall einer später als fünf Jahre nach der Heirat beantragten Ehescheidung den begrenzten Unterhaltsanspruch nach III 2. des Vertrages hatte.

Schon aus diesen Gründen ist der Unterhaltsverzicht daher nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er zu Lasten der Sozialhilfe geschlossen worden ist, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die subjektiven Voraussetzungen vorlägen (auf die der Senat im Urteil vom 28. November 1990 a.a.O. für den damals zu beurteilenden Verzicht abgestellt hat).

b) Soweit die Revision auf die persönliche Situation der Ehefrau bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. August 1984 verweist, will sie offenbar die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB angenommen wissen. Diese Norm betrifft jedoch lediglich Austauschgeschäfte (BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 – IV ZR 121/89 – FamRZ 1990, 1343, 1344 m. N.). Die dazu entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auf familienrechtliche Verträge nicht übertragen (Senatsurteil vom 24. April 1985 – IV b ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 789).

Allerdings können Rechtsgeschäfte, die den Tatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nur zum Teil erfüllen, nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein (Palandt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 138 Rdnr. 66 mit Rdnr. 24ff.). Das Verhalten des Ehemannes erfüllt jedoch den Tatbestand dieser Vorschrift auch nicht teilweise.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Ehemann nicht eine Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen der Ehefrau ausgenutzt, um sie zu dem Unterhaltsverzicht zu bewegen. Angesichts des festgestellten Geschehensablaufs, bei dem sie Gelegenheit hatte, sich mit den Vorstellungen des Ehemannes auseinanderzusetzen, und diese Gelegenheit auch wahrgenommen hat, – vor allem durch ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater F…, besteht kein Grund zu der Annahme, sie sei durch seine Forderung nach einem Unterhaltsverzicht in einer Weise überrumpelt worden, die sie nicht zu einer Abwägung des Für und Wider habe kommen lassen. Daß ihre Schwangerschaft sie daran gehindert habe, ist nicht festgestellt, ohne daß die Revision insoweit Verfahrensrügen erhebt.

Schließlich ist der Unterhaltsverzicht auch nicht deshalb sittenwidrig, weil der Ehemann eine Zwangslage der Ehefrau ausgenutzt hat. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung damit, daß er die Ehefrau in Erkenntnis ihrer Hilflosigkeit mit der Drohung beeindruckt habe, die Eheschließung andernfalls „platzen zu lassen”. Daran ist richtig, daß die Ehefrau angesichts ihrer Schwangerschaft ersichtlich ein starkes und auch begreifliches Interesse hatte, durch eine Heirat mit dem Ehemann als Vater des von ihr erwarteten Kindes eine gesicherte Versorgung zu erlangen. Sie hatte mit ihm nach der Trennung von ihrem früheren Ehemann schon jahrelang zusammengelebt, war – abgesehen von zeitweiligen Tätigkeiten in seinem Geschäft – nicht erwerbstätig und mußte damit rechnen, durch die Betreuung des Kindes auf längere Zeit gehindert zu sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Ein Verzicht auf die Eheschließung mag ihr außerdem dadurch erschwert worden sein, daß der Ehemann ihr die Heirat nach anfänglichem Widerstreben zugesagt hatte, ihre Verwandten die Heirat erwarteten und ein Hochzeitstermin bereits festgesetzt war. Auch diese gesamte Situation, die dem Ehemann ersichtlich in allen Einzelheiten bekannt war, macht seine Weigerung, die Ehefrau ohne vorherigen Unterhaltsverzicht zu heiraten, indessen nicht sittenwidrig. Er war rechtlich zu keiner Zeit zur Heirat verpflichtet. Auch aufgrund seines Eheversprechens konnte die Ehefrau von ihm nicht die Eingehung der Ehe verlangen (§ 1297 Abs. 1 BGB). War der Ehemann aber in seiner Entscheidung, ob er die Ehefrau heiratete, bis zuletzt frei, so konnte er die Heirat auch – selbst kurzfristig vor dem dafür vorgesehenen Termin – von einem (rechtlich grundsätzlich möglichen, s. o. zu 2.) Unterhaltsverzicht abhängig machen. Würde diesem aus den von der Revision ins Feld geführten Gründen nach § 138 Abs. 1 BGB die Rechtswirksamkeit abgesprochen, so läge darin ein Eingriff in die Eheschließungsfreiheit des Ehemannes, der seinerseits mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren wäre.

c) Sonstige Gesichtspunkte, unter denen die Gültigkeit des Unterhaltsverzichts nach § 138 Abs. 1 BGB in Frage stehen könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Die Belange des gemeinschaftlichen Kindes (vgl. dazu Senatsurteil vom 24. April 1985 – IV b ZR 22/84 – a.a.O. S. 790) werden unter 4. im Zusammenhang mit der Frage berücksichtigt, ob der Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht berufen kann.

4. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß der Ehemann der Ehefrau für die Zeit vom 1. Dezember 1990 (Rechtskraft des Scheidungsausspruchs) bis zum 31. August 1993 monatlich 1.000,00 DM Ehegattenunterhalt zu zahlen habe, damit begründet, es sei ihm nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Unterhaltsverzicht zu berufen, solange der Ehefrau wegen der Betreuung der gemeinschaftlichen Tochter eine Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten sei und soweit sie daher mangels anderer Mittel auf Sozialhilfe angewiesen werde. Hingegen bleibe der Unterhaltsverzicht insoweit von Bedeutung, als die Ehefrau einen über den Mindestbedarf hinausgehenden, an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierten Unterhaltsbetrag fordere. Der maßgebende Grund dafür, daß der – leistungsfähige – Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht nicht berufen könne, liege darin, daß ein Wegfall des Unterhaltsanspruchs entweder zu Lasten der Allgemeinheit gehe, die mit Sozialhilfeleistungen einspringen müsse, oder zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes, wenn die Ehefrau trotz ihrer Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dieser Gesichtspunkt entfalle, wenn der Ehemann Unterhaltsleistungen erbringe, die für die Ehefrau den Zwang entfallen ließen, zur Sicherstellung ihrer elementaren Unterhaltsbedürfnisse öffentliche Mittel in Anspruch zu nehmen oder erwerbstätig zu sein.

Die Revision wendet sich nicht gegen den der Ehefrau günstigen Ausgangspunkt dieser Überlegungen. Sie meint aber, da der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ein einheitlicher Anspruch sei, könne sie den vollen ihr nach dem Maßstab des § 1578 BGB zustehenden Unterhalt verlangen.

Das angefochtene Urteil hält jedoch auch insoweit rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen unter Umständen nach § 242 BGB verwehrt, weil sie gegen Treu und Glauben verstößt (Senatsurteile vom 24. April 1985 – IV b ZR 17/84 – FamRZ 1985, 787; IV b ZR 22/84 – FamRZ 1985, 788, 789; zuletzt Urteil vom 28. November 1990 a.a.O.). Das hat der Senat insbesondere für Fälle entschieden, in denen sich die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden oder erwarteten Verhältnisse nachträglich so entwickelt hatten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstanden (vgl. Urteile vom 24. April 1985 – IV b ZR 17/84 – a.a.O.; vom 15. Oktober 1986 – IVb ZR 79/85 – FamRZ 1987, 46, 47f.). Er hat diese Rechtsprechung aber von vornherein nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen erst eine nachträgliche und unvorhergesehene Entwicklung ergibt, daß die Berufung auf den Unterhaltsverzicht mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren ist (vgl. Urteil vom 24. April 1985 – IV b ZR 22/84 – a.a.O.). In seinem schon vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 28. November 1990 (a.a.O.) hat er die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht versagt, den die damals schon schwangere Frau – wie im vorliegenden Fall – kurz vor der Heirat erklärt hatte, wobei den (künftigen) Eheleuten bekanntgewesen oder allenfalls infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben war, daß sie im Falle einer (baldigen) Scheidung ohne Unterhaltsleistungen des Mannes darauf angewiesen war, entweder Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen oder unter dem Kindeswohl zuwiderlaufender Einschränkung der Kindesbetreuung einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Hiernach steht der Anwendung des vom Senat entwickelten Grundgedankens, wonach dem Unterhaltspflichtigen die Berufung auf einen – an sich wirksamen – Unterhaltsverzicht nach Treu und Glauben verwehrt sein kann, nicht entgegen, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages vom 22. August 1984 bereits die dann tatsächlich eingetretene Entwicklung bedacht haben, nämlich eine Scheidung der Ehe zu einer Zeit, als die Betreuung des Kindes die Mutter an jedem eigenen Erwerb hinderte und sie daher mangels eigenen Einkommens und Vermögens auf Unterhaltsleistungen angewiesen war. Wie ausgeführt, hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob und inwieweit der Ehemann sich auf den Unterhaltsverzicht berufen kann, auf den von ihm für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt abgestellt, daß der Wegfall des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt entweder zu Lasten der Allgemeinheit oder zu Lasten des Kindes gehe. Soweit es damit auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt hat, hat es einen Gedanken aus dem von ihm herangezogenen Senatsurteil vom 28. November 1990 (a.a.O.) aufgegriffen. Denn dort wird für einen vergleichbaren Sachverhalt die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts deshalb als anstößig bezeichnet, weil sie darauf hinauslaufe, daß der unterhaltspflichtige Ehemann sich auf Kosten der Allgemeinheit finanzielle Vorteile verschaffe, obwohl diese durch die Gewährung von Sozialhilfe nur deshalb einspringe, weil der Ehefrau im Interesse des gemeinsamen Kleinkindes keine Erwerbstätigkeit angesonnen werde (a.a.O. S. 307).

Bei erneuter Prüfung ist der Senat jedoch zu der Auffassung gelangt, daß in diesem Zusammenhang nicht auf die Belastung der Sozialhilfe abgestellt werden kann. Wie unter 3. a) dargelegt, kann ein Unterhaltsverzicht zu Lasten der Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen sittenwidrig und daher nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Ist das – wie hier – nicht der Fall, erscheint es nicht folgerichtig, diesen Gesichtspunkt bei der Prüfung, ob der Unterhaltspflichtige sich nach Treu und Glauben auf den Unterhaltsverzicht berufen kann, erneut zu berücksichtigen. Vor allem aber sind es die Belange der an der jeweiligen Rechtsbeziehung Beteiligten, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit die Ausübung eines Rechts mit Treu und Glauben zu vereinbaren ist. Die Generalklausel des § 242 BGB verpflichtet zur billigen Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen des anderen Teils und zu einem redlichen und loyalen Verhalten (vgl. nur Palandt/Heinrichs a.a.O. § 242 Rdnr. 3). Belange der Allgemeinheit begründen aber nicht ohne weiteres zugleich schutzwürdige Interessen der an der Rechtsbeziehung Beteiligten, auf die diese in ihrem Verhalten zueinander nach Treu und Glauben Rücksicht zu nehmen haben. Das gilt auch für das im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehende Interesse des Sozialhilteträgers an der Vermeidung von Leistungspflichten. Freilich besteht zwischen diesem Interesse und dem der Ehefrau insofern eine Parallelität, als die Inanspruchnahme des Ehemannes diese davor bewahren soll, für ihren Lebensunterhalt Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen. Allein mit dieser Begründung könnte sie ihr Begehren indessen nicht durchsetzen. Denn nachdem sie wirksam auf Unterhalt verzichtet hat, kann sie dem Ehemann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nicht schon deshalb verwehren, weil sie andernfalls auf Sozialhilfe angewiesen sei. Die Belastung des Sozialhilfeträgers ist daher für sich allein kein hier nach § 242 BGB ins Gewicht fallender Umstand.

Mit seiner weiteren Erwägung, daß der Wegfall des Unterhaltsanspruchs zu Lasten des gemeinschaftlichen Kindes gehe, wenn die Ehefrau trotz ihrer Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgehe, hat das Berufungsgericht aber mit Recht auf das Kindeswohl abgehoben, auf das auch der Senat sowohl in seinem Urteil vom 28. November 1990 (a.a.O.) wie in den dort angezogenen Urteilen vom 24. April 1985 – IV b ZR 22/84 – und vom 15. Oktober 1986, jeweils a.a.O., hingewiesen hat. Auch wenn es sich bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB um einen Anspruch des geschiedenen Ehegatten handelt, sichert er doch die Wahrnehmung seiner Elternverantwortung (vgl. BVerfGE 57, 361, 382f.; 80, 286, 295) und dient damit dem Wohl des betreuten Kindes. Diese Bedeutung des Unterhaltsanspruchs hat der Gesetzgeber dadurch unterstrichen, daß er ihn in besonderer Weise gesichert hat. Denn selbst bei Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 1 bis 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch nur zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre. Schon nach dieser gesetzgeberischen Wertung ist das Kindeswohl ein wesentlicher, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigender Umstand. Seine Wahrnehmung ist gemeinsame Aufgabe beider Eltern, auf deren Erfüllung sie auch in ihrem Verhältnis zueinander bedacht sein müssen. Die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht kann dem Unterhaltspflichtigen daher nach § 242 BGB verwehrt sein, wenn und soweit das Kindeswohl den Bestand der Unterhaltspflicht fordert.

b) Wie das Berufungsgericht unangegriffen ausgeführt hat, verfügt die Ehefrau weder über Erwerbs- noch über sonstige wesentliche Einkünfte; neben der Betreuung des am 9. Januar 1985 geborenen Kindes ist von ihr derzeit auch keine Erwerbstätigkeit zu erwarten. Da nicht festgestellt ist und vom Ehemann auch nicht behauptet wird, daß das gemeinschaftliche Kind in anderer Weise als durch seine Mutter betreut werden kann, ist das Kindeswohl aber nur dann gewahrt, wenn der eigene Unterhalt der Ehefrau in einer Weise gesichert ist, die es ihr ermöglicht, sich seiner Pflege und Erziehung zu widmen. Das Wohl des Kindes verlangt daher, daß der Ehemann ihr den dazu erforderlichen Unterhalt leistet. Daß sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen könnte, reicht hier ebensowenig aus wie zur Wahrung der Kindesbelange nach § 1579 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 27. September 1989 – IV b ZR 78/88 – FAMRZ 1989, 1279, 1280f. = NJW 1990, 253, 254f.).

Das bedeutet indessen nicht, daß sich der Ehemann auf den Unterhaltsverzicht schlechthin nicht berufen kann. Wie sich aus dem Dargelegten ergibt, verlangt das Kindeswohl von ihm vielmehr nur, es der Ehefrau durch Unterhaltsleistungen zu ermöglichen, sich der Pflege und Erziehung des Kindes zu widmen. Dazu bedarf sie keines Unterhalts nach dem Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB); vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Ehemann die Berufung auf den Unterhaltsverzicht nur insoweit verwehrt hat, wie die Ehefrau lediglich den notwendigen Unterhalt verlangt. Besondere Umstände, die aus Gründen des Kindeswohle die Zubilligung eines höheren Unterhalts gebieten, sind weder festgestellt noch vorgetragen. Da sich die Beschränkung daraus ergibt, daß die Geltendmachung des Unterhaltsverzichts im übrigen nicht gegen Treu und Glauben verstößt, greift der Hinweis der Revision auf § 1578 BGB und die Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt als eines einheitlichen Anspruchs nicht durch. Außerdem steht § 242 BGB der Geltendmachung des Unterhaltsverzichts nur solange und soweit entgegen, wie die Ehefrau neben der Betreuung des Kindes nicht mindestens ihren notwendigen Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Auch das hat das Berufungsgericht richtig gesehen.

5. Das Berufungsgericht hat den notwendigen Bedarf der Ehefrau unter Heranziehung der Sätze der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.000,00 DM bemessen und dazu ausgeführt: Zwar übersteige dieser Betrag den Regelsatz der Sozialhilfe; das sei aber gerechtfertigt, weil die Sozialhilfevorschriften bei besonderem Bedarf zusätzliche Leistungen vorsähen. Diese Bemessung, die von der Revision nicht angegriffen wird, enthält keinen Rechtsfehler zu Lasten der Ehefrau. Die Beurteilung, welcher Geldbetrag ihre elementaren Lebensbedürfnisse befriedigt, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächliche Wertungsgrundlage ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungssätze beachtet worden sind (vgl. Zöller/Schneider ZPO 17. Aufl. § 550 Rdn. 12). Fehler dieser Art liegen nicht vor.

Weder angegriffen noch aus Rechtsgründen zu beanstanden ist auch die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, ab September 1993 sei der Ehefrau eine Teilzeitarbeit zuzumuten, durch die sie mindestens 1.000,00 DM monatlich verdienen könne.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609909

NJW 1992, 3164

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