Verfahrensgang
LG Waldshut-Tiengen (Urteil vom 13.10.2008) |
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Oktober 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Den Angeklagten F. beschwert es nicht, dass die Strafkammer übersehen hat, dass bei Annahme eines minder schweren Falles des § 30a BtMG dennoch die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr zu beachten ist (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1679; StV 2007, 65)
Unterschriften
Nack, Elf, Graf, Jäger, Sander
Fundstellen
Haufe-Index 2560568 |
NStZ-RR 2009, 214 |
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