Der BGH folgt im Kern der 63. Zivilkammer, beurteilt den Beginn der Verjährung allerdings anders als diese.

Der Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB verjährt selbstständig und unabhängig von dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung überzahlter Miete innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt dabei nicht mit der Entstehung des Auskunftsanspruchs mit Abschluss des Mietvertrags, sondern erst mit dem Auskunftsverlangen des Mieters. Der Auskunftsanspruch kann damit – anders als die Zivilkammern 65 und 67 des LG Berlin meinen – vor dem Rückzahlungsanspruch verjähren.

Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch als sog. verhaltenen Anspruch ausgestaltet, bei dem der Gläubiger (hier der Mieter) die Leistung jederzeit verlangen kann, der Schuldner (hier der Vermieter) die Leistung jedoch nicht von sich aus erbringen muss. Hierfür sprechen der Wortlaut der gesetzlichen Regelung ("auf Verlangen des Mieters") sowie der Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs. Dieser besteht darin, ein durch die strukturelle Unterlegenheit auf angespannten Wohnungsmärkten bedingtes Informationsdefizit des Mieters auszugleichen.

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